Ein Autoglasbetrieb darf seinen Kunden nicht einen verdeckten Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 12. Oktober entschieden (OLG-Az.: 6 U 93/12). Begründung: Die Abrechnungspraxis stelle einen Betrug zu Lasten des Versicherers dar.
Wie das Gericht mitteilte, hatte im konkreten Fall ein Autoglaser Kunden einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Im Gegenzug mussten diese versprechen, für zwölf Monate einen Werbeaufkleber des Betriebs auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der Kfz-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 Euro tatsächlich gezahlt.
Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Es ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Der beklagte Betrieb machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.
Werbung keine gleichwertige Gegenleistung
Dies sah das Landgericht Köln anders und gab der Klage statt. Mit Einschränkungen bestätigte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil. Zwar liege im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten. Es sei jedoch evident, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über zwölf Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro anzusehen sei.
Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der - unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet. (ng)
Wolfgang Zeise