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BGH-Urteil: Kein Restschadenersatz von VW bei Konzernmarken

14.07.2022 09:32 Uhr | Lesezeit: 3 min
Am Donnerstag fällt der BGH ein Urteil zu verspäteten Schadenersatz-Klagen gegen Volkswagen. 
© Foto: picture alliance / Lisa Ducret / dpa Themendienst

Wer sich im Dieselskandal zu lange mit dem Klagen Zeit gelassen hat, kann unter Umständen trotzdem Geld von VW bekommen. Aber längst nicht alle Betroffenen erfüllen die Voraussetzungen dafür.

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Betroffene des Abgas-Skandals, die zu spät auf Schadenersatz geklagt haben, können nur dann auf Geld von Volkswagen hoffen, wenn es um einen neu gekauften VW-Diesel geht. Bei Autos anderer Konzernmarken wie Audi kommt sogenannter Restschadenersatz nicht infrage, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied. Gebrauchtwagen-Käufer haben nach einem früheren Urteil aus Karlsruhe generell keinen Anspruch darauf. (Az. VII ZR 422/21)

Restschadenersatz kann Diesel-Besitzern zustehen, deren Schadenersatz-Forderungen berechtigt, aber bereits verjährt sind. Grundlage ist eine spezielle Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 852. Danach kann es auch nach Eintritt der Verjährung noch Ansprüche geben, wenn "der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt" hat.

Bei Neuwagen der Marke VW ist diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt – denn der Autobauer hatte am Verkauf der Fahrzeuge unmittelbar verdient. Bei den Konzernmarken ist es deutlich komplizierter. VW hatte Audi mit dem Skandalmotor EA189 beliefert und schuldet getäuschten Kunden deshalb auch grundsätzlich Schadenersatz. Einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem späteren Verkauf der Audi-Diesel habe VW aber nicht gehabt, entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter nun.

Nach ihrem Urteil spielt es auch keine Rolle, dass Audi und VW im Volkswagen-Konzern wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Denn VW profitiere allenfalls vom Audi-Gesamtgewinn im Geschäftsjahr, nicht aber direkt vom gezahlten Preis bei einem bestimmten Kauf.

Laut VW ist die Entscheidung auf gut 1.000 laufende Verfahren übertragbar. Im verhandelten Fall geht eine Audi-Besitzerin aus Baden-Württemberg nun leer aus. Sie hatte ihre Klage erst 2020 eingereicht. Der Abgas-Skandal war im Herbst 2015 ans Licht gekommen. Und nach der Linie des BGH konnte man erwarten, dass ein Autobesitzer sich bis spätestens Ende 2016 schlau macht, ob auch sein Diesel mit der illegalen Abgastechnik ausgestattet ist, die in Behördentests einen geringeren Schadstoffausstoß vorgaukelte. Ab diesem Zeitpunkt mussten Schadenersatz-Ansprüche dann binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Ende 2019 war also Schluss.

Mit den ersten höchstrichterlichen Urteilen zum Restschadenersatz war im Februar wieder etwas Bewegung in die juristische Aufarbeitung des Dieselskandals gekommen. Denn hier beträgt die Frist für Klagen zehn Jahre ab Kauf – damit konnten Diesel-Besitzer, die ihren VW zwischen Februar 2012 und September 2015 neu gekauft haben, sogar jetzt noch vor Gericht ziehen. Die Frage ist allerdings, ob sich das lohnt.

Denn grundsätzlich wird der Restschadenersatz zwar genauso berechnet wie der eigentliche Schadenersatz. Vom Abgas-Skandal betroffene Autos sind aber inzwischen mindestens knapp sieben Jahre alt und dürften in vielen Fällen reichlich Kilometer auf dem Tacho haben.

Volkswagen vertritt die Ansicht, dass Restschadenersatz insbesondere für Kunden mit intensiv genutzten Fahrzeugen "wirtschaftlich unattraktiv" sei. "Denn sie müssen sich Ersatz in erheblicher Höhe für die Nutzung ihres Fahrzeuges anrechnen lassen und ihr Fahrzeug herausgeben", teilte eine Sprecherin mit.

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