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BGH: Werkstatt muss umfänglich informieren

13.11.2017 15:01 Uhr
BGH: Werkstatt muss umfänglich informieren
Eine Werkstatt muss im Rahmen der Reparatur den Kunden über weitere mögliche Schäden und Schadenursachen informieren.
© Foto: Stahlgruber

Informiert ein Kfz-Betrieb im Rahmen einer Reparatur nicht über weitere bestehende Schäden am Fahrzeug, so begründet dies eine Schadensersatzpflicht für die durchgeführte Reparatur des beauftragten Mangels.

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Von Gregor Kerschbaumer

Informiert eine Kfz-Werkstatt einen Kunden neben dem eigentlichen Reparaturauftrag nicht über weitere bestehende Schäden am Fahrzeug, so begründet dies eine Schadensersatzpflicht für die durchgeführte Reparatur des beauftragten Mangels. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14. September 2017 entschieden (Az.: BGH VII 307/16).

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahr 2007 erstzugelassenen Pkw mit einer Laufleistung von über 212.000 Kilometern. Als er im März 2014 plötzlich atypische Motorgeräusche feststellte, wandte er sich an die Kfz-Werkstatt des Beklagten. Gegenüber der Werkstatt bekundete er, nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert zu sein. Die Werkstatt stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest.

Nicht überprüft wurde, ob etwa ein Defekt der Pleuellager bestand. Ein solcher Defekt wäre nur durch den zeit- und kostenintensiven Ausbau der Ölwanne und der Demontage der Pleuelhalblager zu erkennen gewesen. Da die Werkstatt weitere Schadensursachen, deren Beseitigung über den Wiederbeschaffungskosten gelegen wären, nicht suchte, konnte sie hierüber ihren Kunden nicht informieren. Der Kunde beauftragte die Werkstatt mit dem Austausch der Einspritzdüsen. Schon unmittelbar nach der Reparatur zeigte sich, dass die atypischen Motorgeräusche weiter bestanden. Hierauf forderte der Kunde die Reparaturkosten von der Werkstatt als Schadenersatz.

Die Erstinstanzen gaben seinem Anliegen Recht und das Urteil der Berufungsinstanz wurde nun vom BGH auch bestätigt. Ein Sachverständigengutachten zeigte, dass der Defekt am Pleuellager bereits bestand, bevor die Einspritzdüsen ausgetauscht wurden. Die beklagte Werkstatt hätte ihren Kunden darauf hinweisen müssen, dass für die atypischen Motorgeräusche auch andere Ursachen in Betracht kommen können, deren Beseitigung unwirtschaftlich gewesen wären. Dann wäre es womöglich auch hinsichtlich der beauftragten Reparatur zu einer anderen Entscheidung des Kunden gekommen.

Eine Informationspflicht der Werkstatt bestehe schon allein deswegen, weil der Kunde eine solche Mitteilung bei Vertragsverhandlungen redlicherweise erwarten dürfe; sie bestehe aber erst recht dann, wenn der Kunde dies vor der Auftragsvergabe sogar explizit erwähne. Der Senat führte in seiner Begründung aus, dass auch über weniger wahrscheinliche Ursachen aufgeklärt werden müsse, lediglich für völlig unwahrscheinliche Ursachen gilt anderes. Bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung wie im zugrunde liegenden Fall jedoch sei es nicht ausgeschlossen, dass ein Defekt am Pleuellager vorliege, auch wenn dieser Defekt selten vorkomme. Dies begründe einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten.

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KOMMENTARE


Markus Veenker

14.11.2017 - 09:56 Uhr

Eigentlich ja soweit richtig das man den Kunden auch über mögliche weitere Schäden informieren sollte. Jedoch reicht dies mündlich? Dann könnte der Kunde ja immer noch behaupten er wäre nicht informiert gewesen.


T. Becker

14.11.2017 - 14:11 Uhr

Es hat seine Berechtigung, dass eine Aufklärungspflicht besteht, Sie sollte für jeden anständig arbeitenden Handwerksbetrieb ohnehinzur Selbstverständlichkeit gehören. Eine gründliche Diagnose ist Pflicht.Natürlich werden Fehldiagnosen gestellt und leider sind Scharlatane unterwegs.Doch, die Auslegung und Begründung des BGH fordert hier Beachtung.Ein Urteil, wie das vom BGH gefällte, rückt den ordentlich arbeitenden KFZ-ler in das Reich der Wahrsager und verlangt nach dem Blick in die Kristallkugel.Die in der Be-(Ver-)urteilung verwendenten Begriffe "warscheinlich" und "unwarscheinlich" im Tagesgeschäft rechtssicher abzugrenzen, wird schwer möglich sein.Jeder Fehler, jeder Defekt, der an irgendeinem Fahrzeug zu irgendeiner Zeit bereits einmal vorgekommen ist, auch bei geringeren Laufleistungen, wäre geeignet als "warscheinlich" angenommen zu werden. Erst "recht" bei 212000 km Laufleistung. Kann vom Verbraucher kein Grundverstand mehr erwarten werden? Wohin soll das führen?Orientiert man sich an dem Urteil, so wird man zukünftig jedes Fahrzeug mit höherer Laufleistung pauschal als "wirtschaflichen Totalschaden" einstufen, und jegliche Reparatur ablehnen müssen.Eine Alternative wäre, den Kunden auf mögliche weitere "warscheinliche" und, mangels Abgrenzbarkeit, "unwarscheinliche" Mängel an seinem Fahrzeug schriftlich vor Auftragsannahme hinzuweisen. Es wird mit Spannung Weiteres erwartet...


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