Von Gregor Kerschbaumer
Informiert eine Kfz-Werkstatt einen Kunden neben dem eigentlichen Reparaturauftrag nicht über weitere bestehende Schäden am Fahrzeug, so begründet dies eine Schadensersatzpflicht für die durchgeführte Reparatur des beauftragten Mangels. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14. September 2017 entschieden (Az.: BGH VII 307/16).
Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahr 2007 erstzugelassenen Pkw mit einer Laufleistung von über 212.000 Kilometern. Als er im März 2014 plötzlich atypische Motorgeräusche feststellte, wandte er sich an die Kfz-Werkstatt des Beklagten. Gegenüber der Werkstatt bekundete er, nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert zu sein. Die Werkstatt stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest.
Nicht überprüft wurde, ob etwa ein Defekt der Pleuellager bestand. Ein solcher Defekt wäre nur durch den zeit- und kostenintensiven Ausbau der Ölwanne und der Demontage der Pleuelhalblager zu erkennen gewesen. Da die Werkstatt weitere Schadensursachen, deren Beseitigung über den Wiederbeschaffungskosten gelegen wären, nicht suchte, konnte sie hierüber ihren Kunden nicht informieren. Der Kunde beauftragte die Werkstatt mit dem Austausch der Einspritzdüsen. Schon unmittelbar nach der Reparatur zeigte sich, dass die atypischen Motorgeräusche weiter bestanden. Hierauf forderte der Kunde die Reparaturkosten von der Werkstatt als Schadenersatz.
Die Erstinstanzen gaben seinem Anliegen Recht und das Urteil der Berufungsinstanz wurde nun vom BGH auch bestätigt. Ein Sachverständigengutachten zeigte, dass der Defekt am Pleuellager bereits bestand, bevor die Einspritzdüsen ausgetauscht wurden. Die beklagte Werkstatt hätte ihren Kunden darauf hinweisen müssen, dass für die atypischen Motorgeräusche auch andere Ursachen in Betracht kommen können, deren Beseitigung unwirtschaftlich gewesen wären. Dann wäre es womöglich auch hinsichtlich der beauftragten Reparatur zu einer anderen Entscheidung des Kunden gekommen.
Eine Informationspflicht der Werkstatt bestehe schon allein deswegen, weil der Kunde eine solche Mitteilung bei Vertragsverhandlungen redlicherweise erwarten dürfe; sie bestehe aber erst recht dann, wenn der Kunde dies vor der Auftragsvergabe sogar explizit erwähne. Der Senat führte in seiner Begründung aus, dass auch über weniger wahrscheinliche Ursachen aufgeklärt werden müsse, lediglich für völlig unwahrscheinliche Ursachen gilt anderes. Bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung wie im zugrunde liegenden Fall jedoch sei es nicht ausgeschlossen, dass ein Defekt am Pleuellager vorliege, auch wenn dieser Defekt selten vorkomme. Dies begründe einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten.
T. Becker