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Brandschaden: Vorsicht bei Überlassung der Werkstatt an Privatpersonen

09.10.2009 05:25 Uhr
Glück im Unglück: Eine Werkstattbesitzerin erhielt vom Gericht Ersatz für einen Brandschaden zugesprochen.

Die Überlassung der Werkstatthalle an Privatpersonen kann viel Ärger verursachen. In einem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall erhielt die Besitzerin immerhin Schadensersatz wegen eines Brandschadens zugesprochen.

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Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und –reparatur an Privatpersonen außerhalb der Betriebszeiten stellt eine Leihe dar. Dies urteilte das Oberlandesgericht Koblenz am 11. Januar 2008 (Az.: 10 U 1705/06). Im Streitfall begehrte die Klägerin, Eigentümerin einer Werkstatthalle, Schadensersatz wegen eines Brandschadens, der vom Beklagten verursacht worden war. Die Klägerin hatte dem Beklagten als privaten Nutzer gestattet, die Halle für Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug unentgeltlich zu benutzen. Das Gericht gab der Klägerin im Klage- wie auch im Berufungsverfahren statt. Wie das Gericht klarstellte, ist im konkreten Fall ein verbindlicher Leihvertrag zu Stande gekommen. Die Überlassung sei keine bloße Gefälligkeit ohne vertragliche Bindung. Maßgeblich für die Einordnung sei dabei der Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, deren wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien. Hier sei dem Beklagten von der Klägerin zum einen die Möglichkeit eingeräumt worden, notwendige Reparaturen am Fahrzeug ohne Störungen und ohne die für ein Gefälligkeitsverhältnis typische jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit durchführen zu können. Für einen verbindlichen Leihvertrag spräche zudem die wirtschaftliche Bedeutung des verliehenen Objekts für die Klägerin, deren berufliche Existenz von der verliehenen Halle abhänge. Dass die Halle unentgeltlich überlassen wurde, stehe dem nicht entgegen, sei für die Leihe vielmehr gerade charakteristisch. Der Beklagte habe von der Leihsache jedoch keinen vertragsgemäßen Gebrauch gemacht und seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe verletzt. Auch sei es ihm nicht gelungen, sich zu entlasten, da sich die Durchführung seiner Reparatur als unsachgemäß und risikoreich erwies, so dass er vollumfänglich für den Schaden einzustehen habe. (RAin Monika Burkhardt, München)

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