Funktioniert eine nachgerüstete Autogasanlage nicht ordnungsgemäß, kann der Kunde den Ersatz der dadurch verursachten Benzinmehrkosten nur dann verlangen, wenn sie höher sind als die Einbaukosten. Das hat Ende August das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (OLG-Az.: 13 U 59/11). Die Klägerin hatte sich im April 2008 eine LPG-Autogasanlage für rund 1.900 Euro in ihren Pkw einbauen lassen. In der Folgezeit hatte sie jedoch nur Probleme damit. Als alle Versuche, die Mängel zu beseitigen scheiterten, verlangte sie schließlich im März 2010 von dem Unternehmen, welches die Anlage eingebaut hatte, nicht nur die Rückzahlung der Einbaukosten und die Kosten für den Ausbau der Anlage, sondern auch Schadensersatz für die durch die Nutzung des Pkw im Benzinbetrieb aufgewendeten Mehrkosten von rund 1.600 Euro in den vergangenen zwei Jahren. Nach der Entscheidung des OLG war die Werkleistung des beklagten Unternehmens mangelhaft, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat. Die Beklagte muss sowohl die Einbaukosten erstatten als auch die Ausbaukosten übernehmen. Schadensersatz wegen entstandener Mehrkosten für die Nutzung des Fahrzeugs im Benzinbetrieb kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Zwar müsse diese so gestellt werden, als wenn ein ordnungsgemäßer Gasbetrieb möglich gewesen wäre. Auf den Mehraufwand von rund 1.600 Euro müsse sie sich jedoch die zurückverlangten und damit ersparten Einbaukosten von 1.900 Euro anrechnen lassen. (ng)
Defekte Autogasanlage: Ersatz von Benzinmehrkosten?
Klagt ein Kunde zu Recht über die mangelhafte Werkleistung beim Einbau einer LPG-Anlage, muss er sich auf den Schadensersatz für die Benzin-Mehrausgaben die Einbaukosten der Anlage anrechnen lassen.