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Delle am Mietwagen: Kunde muss Unschuld beweisen

30.01.2012 06:52 Uhr
Urteil: Der Kunde muss beweisen, dass er für einen bei Übergabe nicht vorhandenen Schaden an einem Mietwagen nicht verantwortlich ist.
© Foto: Fotolia / rotschwarzdesign

Die Mieterin eines Transporters muss für eine Delle an der Stoßstange gerade stehen. Trotz gegenteiliger Beteuerungen gilt der Schaden als "durch den Mietgebrauch" entstanden.

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Weist ein Mietfahrzeug unmittelbar nach der Rückgabe Beschädigungen auf, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren, ist es Sache des Autofahrers zu beweisen, dass nicht er dafür verantwortlich ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Schaden als "durch den Mietgebrauch" entstanden und ist entsprechend der vertraglichen Haftungsvereinbarung dem Autovermieter zu erstatten. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Köln hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (Az. 120 C 676/09). In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um einen Fiat Ducato. Die betroffene Autofahrerin hatte sich den Wagen bei einer Fahrzeugvermietung für drei Stunden zwecks eines Umzugs ausgeliehen. Bei der Rückgabe stellte sie ihn auf dem dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz vor dem Autohof ab. Dann ging sie ins Büro, wo eine Mitarbeiterin die Autoschlüssel übernahm und sich sofort zu einer Besichtigung des Wagens begab. Dabei entdeckte die Angestellte eine erheblich Delle an der vorderen Stoßstange, deren Vorhandensein nunmehr auch von der herbeigerufenen Autofahrerin bestätigt wurde. Die Reparaturkosten schlugen mit 777,05 Euro zu Buche. Die Autofahrerin behauptete, auch während der Nutzung des Fahrzeugs in keinerlei Unfall verwickelt gewesen zu sein, was die sie begleitenden Umzugshelferinnen bezeugen könnten. Die Beschädigung sei also mit großer Wahrscheinlichkeit erst auf dem Abstell-Parkplatz durch Fremde oder Mitarbeiter der Vermietung entstanden, die das Fahrzeug umgesetzt hätten. Dem wollte das Gericht jedoch nicht folgen, denn sachliche Anhaltspunkte für einen Unfall auf dem Parkplatz wie beispielsweise Scherben oder Farbkratzer lagen nicht vor. Damit bleibt ungeklärt, ob das Fahrzeug durch den Mietgebrauch oder durch andere, außerhalb des Obhutsbereichs der Fahrzeugmieterin liegende Umstände verursacht wurde - und der Schaden geht zu ihren Lasten. Zumal im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von bis zu 20.000 Euro vereinbart worden war. (asp)

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