Geprellte Dieselfahrer haben nach erster Einschätzung des Bundesgerichtshofes (BGH) möglicherweise keinen Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller eines manipulierten Motors, wenn dieser Motor im Auto eines anderen Autobauers verbaut ist. Eine Haftung treffe in diesen Fällen wohl eher den Fahrzeughersteller, deutete der Diesel-Senat am Montag in seiner Einführung an. Denn dieser stelle die Bescheinigung dafür aus, dass das von ihm verkaufte Fahrzeug mit den entsprechenden EU-Vorgaben übereinstimme. Eine Vertrauensbeziehung gebe es damit nur zwischen Autokäufer und Autohersteller. Ein Urteil sollte noch am Nachmittag um 17.00 Uhr fallen (Az.: VIa ZR 1119/22 ).
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeugbesitzer gegen Audi geklagt: Der Mann hatte 2019 einen Porsche gekauft, in dem der Audi-Motor EA897 verbaut war. Das Auto war wegen einer darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen worden. Später wurde ein Software-Update aufgespielt.
Strittig ist unter den Beteiligten auch, ob das Softwareupdate vor oder nach Vertragsschluss aufgespielt wurde. Auch hier könnte der Autokäufer scheitern: Er habe nicht dargelegt, ob die Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Kaufes mithilfe des Software-Updates schon entfernt war oder nicht. Stattdessen habe er sich auf Nichtwissen berufen - das reiche für einen Anspruch auf Schadenersatz wohl nicht aus, so die Vorsitzende des Diesel-Senats, Eva Menges.