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Drei- statt Fünftürer: Fahrzeugrückgabe rechtens

25.05.2016 15:03 Uhr
Autohaus; User-Chooser; Neuwagen; Autokauf; Kunde; Autokäufer
Hat das bestellte Neufahrzeug aufgrund eines Chiffrierkürzels weniger Türen, kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.
© Foto: Kzenon/Fotolia

Bekommt ein Käufer ein falsches Auto aufgrund eines ihm unbekannten Chiffrierkürzels geliefert, so kann er unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten.

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Zwei Türen zu wenig: Wird einem Käufer aufgrund eines ihm nicht bekannten Chiffrierkürzels ein falsches Fahrzeug geliefert, so ist er daraufhin unter bestimmten Umständen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies geht aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor (OLG Schleswig-Holstein 17 U 66/15 vom 12. Februar 2016).

Die Klägerin wollte im Autohaus der Beklagten einen Neuwagen kaufen. Für die Probefahrt wurde ihr ein ihren Angaben entsprechendes Modell zur Verfügung gestellt. Dieses Fahrzeug war mit fünf Türen ausgestattet. Im anschließenden Verkaufsgespräch wurden verschiedenste Details geklärt, über die Anzahl der Türen wurde jedoch nicht mehr gesprochen. Das Bestellformular enthielt ein Chiffrierkürzel, welches der Käuferin unbekannt war. Bei der Abholung wurde ihr ein dreitüriges Fahrzeug übergeben. Die Käuferin reklamierte diesen Umstand sofort, denn sie habe ein fünftüriges Fahrzeug bestellt. Als das Autohaus die Rücknahme verweigerte, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Schleswig-Holsteinische OLG gab der Klägerin nun Recht. Der Senat kassierte die Ansicht der Berufungsinstanz und entschied, dass ein wirksamer Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen sei. Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass die Klägerin ein Fahrzeug mit fünf Türen bestellen wollte. Sie fuhr bislang und auf der Probefahrt ein fünftüriges Fahrzeug, darüber hinaus entspreche es heutzutage dem typischen Käuferverhalten, ein fünftüriges Fahrzeug zu bestellen. Das habe auch die Beklagte als Verkäuferin gewusst, denn nach ihren eigenen Angaben bestellten im Jahr 2014 nur 15 Prozent der Käufer dieses Modells die dreitürige Variante. Weil die Käuferin außerdem die Bedeutung des entsprechenden Kürzels auf dem Bestellformular nicht kannte, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Bestellformulars berufen. (Gregor Kerschbaumer)

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