Die Nutzung eines Dienstfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine private Nutzung, für die die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden ist. Das hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Oktober im Fall eines Mitarbeiters eines BMW-Autohauses entschieden, der Probe- und Vorführwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte (BFH-Az.: VI R 56/10). Ein Fahrtenbuch führte der Verkäufer nicht. Das Finanzamt ging deshalb nach einer Steuerprüfung davon aus, dass pauschal ein Prozent des geschätzten durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Vorführwagen "des niedrigen Preissegments" als zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern sind. Einspruch und Klage gegen die geforderte Steuernachzahlung von über 6.000 Euro blieben zunächst ohne Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben, denn der Gesetzgeber habe diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Die Sache wurde an das zuständige Niedersächsische Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob die Fahrzeuge dem Kläger auch zu privaten Zwecken überlassen waren. Laut Arbeitsvertrag des Klägers ist dies allerdings verboten. Das Finanzamt hatte wegen einer unzureichenden Überwachung des arbeitsvertraglichen Verbots von einem "Anscheinsbeweis für eine private Nutzung der Vorführwagen" gesprochen. "Erst wenn dies vom FG mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen", urteilte dagegen nun der BFH. (ng) Einen Link auf das vollständige Urteil finden Sie unten in der Infobox unter "Mehr im Netz".
Ein-Prozent-Regel: Verkäufer gewinnt Steuerstreit
Nutzt ein Autohaus-Mitarbeiter Probe- und Vorführwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann das Finanzamt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht pauschal die Ein-Prozent-Regel ansetzen.