Soll ein Autohändler gegen Provision ein Fahrzeug im Kundenauftrag verkaufen, kann er vom Eigentümer nicht eine erfolgsunabhängige wöchentliche "Werbemittel- und Platzmietpauschale" i.H.v. 40 Euro verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Januar entschieden und eine entsprechende Klausel im Vermittlungsvertrag kassiert (BGH, Az.: III ZR 78/10). Laut Urteilsbegründung ist der Aufwand, "der für die Erfolg versprechende Präsentation des Fahrzeugs auf dem Firmengelände des Beauftragten anfällt, [...] nicht selbstständig erstattungsfähig und üblicherweise bei der Provision mit eingerechnet". Im Streitfall hatte der klagende Besitzer eines Opel Zafira einen Autohändler beauftragt, das Fahrzeug in seinem Namen und auf seine Rechnung für mindestens 12.300 Euro (brutto) zu verkaufen. Der beklagte Händler sollte dafür eine Vermittlungsprovision von zehn Prozent des Verkaufspreises erhalten. Der Opel konnte in Folge nicht verkauft werden, so dass der Kläger das Fahrzeug zurückforderte. Zur Herausgabe war der Beklagte aber nur gegen Zahlung der Wochen-Pauschale bereit, die sich nach 49 Wochen inzwischen auf 2.332,40 Euro belief. Zu Unrecht, wie die BGH-Richter betonten. Denn dem Händler entstehe "für die Bewerbung des Fahrzeugs und die Inanspruchnahme eines Stellplatzes auf seinem Firmengelände im Vergleich zum Gesamtumfang seiner Werbemaßnahmen und Stellplätze zumeist kein für sein Geschäft ins Gewicht fallender Aufwand". Eine solche Pauschale könnte schlechterdings sogar den Verkaufserfolg gefährden, insbesondere dann, wenn "die Höhe der Unterstellkosten den Wert des Pkw selbst erreichen kann". (ng)
Fahrzeugverkauf im Kundenauftrag: Platzmietpauschale ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof hält eine wöchentlich erhobene "Werbemittel- und Platzmietpauschale" für unzulässig. Diese Aufwendungen seien bereits mit der Verkaufsprovision abgegolten.