Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in §7 Abs.3 Satz 1 vor, dass Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Ein Übertrag ins Folgejahr ist nur in dringenen betrieblichen oder aus persönlichen Gründen möglich. Dann muss der Urlaub bis März des entsprechenden Folgejahres abgetragen werden, ansonsten verfällt der Urlaub. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte jetzt ein Angesteller aber Urlaub aus drei Jahren geltend machen (Az.: 9 AZR 425/10). Der Kläger war von 11. Januar 2005 bis 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf. Der Arbeitgeber gewährte ihm für 2008 den jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Der Kläger meinte, dass ihm zusätzlich 90 Urlaubstage Urlaub aus den Jahren 2005 bis 2007 zustünden und zog vor Gericht. Die Klage hatte weder vor dem BAG noch vor dem Landesarbeitsgericht Köln Erfolg. Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein dringender Grund vorliegt, der einen Übetrag erlauben würde. Dies sei, so das BAG, jedenfalls anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa wegen Arbeitsunfähigkeit), an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Das BAG hat aber die Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaub über mehrere Jahre ansammeln können, generell offengelassen. (beg) Einen ausführlichen Beitrag zu den rechtlichen Regelungen rund um den Urlaubsanspruch finden Sie in asp 7/2011.
Klage abgeweisen: Keine 120 Tage Urlaub im Jahr
Weil er von 2005 bis Mitte 2008 krank und arbeitsunfähig war, wollte ein Arbeitnehmer 90 Tage Urlaub nachträglich geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Forderung abgewiesen.