Auch wenn die Autowerkstatt mal länger braucht: Ein Unfallgeschädigter hat Anspruch auf einen Ersatzwagen. Zumindest dann, wenn er bei der Auftragsvergabe nicht von den zu erwartenden Verzögerungen wusste, wie sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Unfallreparatur deutlich länger als üblich gedauert, da aufgrund von Lieferkettenproblemen nötige Ersatzteile nicht zu bekommen waren. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aber nur für gut die Hälfte der Reparaturdauer die Kosten für einen Ersatzwagen übernehmen, woraufhin der Fahrzeughalter klagte. Erfolgreich. Das Gericht verwies laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf das sogenannte Werkstattrisiko, das sowohl Verzögerungen bei der Reparatur als auch bei der Gutachtenerstellung umfasst. Dieses Werkstattrisiko trägt allein der Schädiger. Wusste der Kläger bei der Auftragsvergabe an den Reparaturbetrieb nicht, dass es dort zu erheblichen Verzögerungen kommt, kann ihm das auch nicht vorgeworfen werden. (Az.: 71 C 3 140/21)