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Niederlage vor Gericht: Tesla darf nicht mit "Autopilot" werben

15.07.2020 10:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Tesla Autonomes Fahren
Nach Ansicht des Landgerichts München hat Tesla seinen Kunden in Sachen autonomes Fahren zu viel versprochen.
© Foto: Tesla

Tesla und sein Chef Elon Musk sind nicht für Zurückhaltung bekannt. Bei der Werbung für seine Fahrerassistenzsysteme hat das Unternehmen aber nach Ansicht eines Gerichts übertrieben. Die Richter untersagten ihm unter anderem die Nutzung des Begriffs "Autopilot".

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Von Christof Rührmair, dpa

Teslas vollmundige Werbung für die Selbstfahrfähigkeiten seiner Autos hat dem Unternehmen eine deutliche Klatsche vor Gericht eingebracht. Mit dem Namen "Autopilot" für sein Fahrerassistenz-Paket und einigen anderen Aussagen im Zusammenhang mit autonomem Fahren hat es der derzeit wertvollste Autohersteller der Welt in den Augen des Landgerichts München I übertrieben und die Verbraucher in die Irre geführt. Die Kammer gab am Dienstag einer Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich recht und verbot Tesla, mit diesen Aussagen zu werben.

Konkret ging es in der Klage um Aussagen aus dem Juli 2019, die in den Bestellvorgang des Model 3 integriert waren. Dort hieß es unter anderem "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" oder "Navigieren mit Autopilot-Funktionalität". Dies erwecke beim Durchschnittsverbraucher eine falsche Vorstellung, befand das Gericht. Denn tatsächlich seien sowohl der "Autopilot" als auch das ergänzend buchbare Paket "Volles Potenzial für autonomes Fahren" nur Komponenten eines Fahrerassistenzsystems.

Eine Fahrt ohne menschliches Eingreifen sei mit den Systemen nicht möglich, so das Gericht. Tesla suggeriere aber, dass seine Autos vollkommen autonom fahren könnten. Zudem werde der Eindruck erweckt, dass Autos in Deutschland autonom fahren dürften. Dies sei aber nach geltender Vorschrift nicht erlaubt.

Zwar hatte Tesla auf seiner Seite auch darauf hingewiesen, dass der Fahrer das Auto aktiv überwachen müsse und ein autonomer Betrieb nicht möglich sei, dies reichte dem Gericht aber nicht. Die Texte auf der Homepage wurden seit der monierten Version zwar teilweise geändert, Begriffe wie "Autopilot" enthielten sie am Dienstagnachmittag aber nach wie vor.

"Erfolg auf der ganzen Linie"

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Wettbewerbszentrale die nötige Sicherheitsleistung von 100.000 Euro erbringt, um das Urteil trotzdem sofort vollstreckbar zu machen, will sie nach Prüfung der Urteilsgründe entscheiden. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale sprach von einem "Erfolg auf der ganzen Linie". Auch Tesla müsse sich "an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen", sagte er. Die Wettbewerbszentrale, die eine Organisation der deutschen Wirtschaft ist, war nach eigenen Angaben auf mehrere Beschwerden hin gegen Tesla vorgegangen. Von wem die Beschwerden stammten, sagte Ottofülling nicht.

Die Fähigkeit von Autos, den Fahrer zu unterstützen oder selbstständig zu fahren, wird typischerweise in fünf Stufen eingeteilt: Vom assistierten Fahren auf Stufe eins – zum Beispiel mit Tempomat – bis zum autonomen Fahren auf Stufe fünf, bei dem der Mensch nur noch Passagier sein soll. Selbst die vorhergehende Stufe vier, "vollautomatisiertes Fahren", bei der der Fahrer Zeitung lesen dürfte, aber eingreifen könnte, gilt als noch mehrere Jahre entfernt. Ottofülling sagte, die Tesla-Fahrzeuge befänden sich derzeit bestenfalls am Anfang der dritten Stufe. (dpa)

 

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