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Oldtimer im Betriebsvermögen: Kosten sind keine Betriebsausgaben

08.06.2011 18:04 Uhr
Jaguar E-Type
Ein solches Fahrzeug ist aus Sicht eines Finanzbeamten steuerlich wie eine Jacht zu behandeln.
© Foto: Jaguar

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Investitionen in einen bald 40 Jahre alten Jaguar E-Type "unangemessene Repräsentationsaufwendungen".

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Laut einem aktuellen Urteil sind die Betriebsausgaben als "unangemessene Repräsentationsaufwendungen" nicht abzugsfähig (Az. 6 K 2473/09). Das gab das Gericht Mitte April bekannt. Allerdings könnte es der Streitfall noch vor den Bundesfinanzhof (BFH) schaffen. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen, dagegen wurde aber eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Im Streitfall wurde der mit einem historischen H-Kennzeichen zugelassene Oldtimer in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und Inspektion.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Kosten mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ab. Laut dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als "ähnlichen Zweck" an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.

Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines bald 40 Jahre alten Jaguars der Freizeitgestaltung zuzurechnen, heißt es in der Begründung. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens. Nach Überzeugung des Gerichts ist es vielmehr geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. (ng)

Nachtrag: Der BFH hat am 10. August 2011 die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Es bestehe zur Streitfrage keine revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit (Az.: I B 42/11).

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