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OLG Frankfurt: Fiktive Abrechnung auch auf Gutachterbasis

07.08.2019 15:07 Uhr
Eine fiktive Abrechnung eines Sachschadens ist nach wie vor auf der Grundlage eines Schadensgutachtens zulässig.
© Foto: PixieMe/stock.adobe.com

Kommt es zu einer Beschädigung eines Pkw, dann ist eine fiktive Abrechnung des Schadens auf Grundlage des Schadensgutachtes nach wie vor zulässig und rechtlich möglich, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt.

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Bei einer Beschädigung eines Pkw ist nach wie vor eine fiktive Abrechnung des Sachschadens auf der Grundlage eines Schadensgutachtens zulässig und rechtlich möglich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 18. Juni 2019 entschieden (Az. 22 U 210/18).

"Die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Darmstadt, hatte eine fiktive Abrechnung für unzulässig gehalten", erklärte Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig. Das LG stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17), in dem dieser entschieden hatte, dass für Ansprüche aus Werkvertragsrecht Ansprüche aus fiktiver Schadenabrechnung ausgeschlossen seien.

Das Oberlandesgericht hat der Übertragung dieser Rechtsprechung vom Werksvertragsrecht auf das Schadenersatzrecht bei Ansprüchen im Kfz-Bereich eine Absage erteilt. "Es bleibt also dabei", so Creutzig, "dass der Geschädigte nach wie vor grundsätzlich seinen fiktiven Schaden an seinem Fahrzeug auf der Basis eines Gutachtens abrechnen kann". (tm)

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