Führen Kfz-Werkstätten Wartungsarbeiten fehlerhaft aus, so dass dabei Schäden am Fahrzeug entstehen, können deren Besitzer neben Nacherfüllung auch Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Grundsatz-Urteil (VII ZR 63/18) entschieden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schäden nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden können. Dies gilt für mangelbedingte Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Pkw-Besitzers.
Geklagt hatte eine Frau, an deren Volvo V70 im Zuge einer Wartung in der beklagten Werkstatt unter anderem der Keilrippenriemen, der Riemenspanner und der Zahnriemen für die Motorsteuerung ausgetauscht wurde. Kurze Zeit darauf bemerkte die Frau Probleme mit ihrer Lenkung. Daraufhin ließ sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt überprüfen. Dort stellte sich heraus, dass die erste Werkstatt den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt hatte.
Dadurch war der Riemen gerissen und hatte sich um die Welle sowie das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Teile des Riemens hatten sich zudem um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt, wodurch die Riemenscheibe brach und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Darüber hinaus gelangten Teile des Riemens in den Zahnriementrieb. Die Klägerin ließ nun in der zweiten Werkstatt Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen und machte die Kosten dafür als Schadenersatz bei der ersten Werkstatt geltend. Damit gab ihr der BGH teilweise Recht.
So bestehe ein Schadenersatzanspruch wegen der Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe, ohne dass die Klägerin der ersten Werkstatt eine Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen. Denn dadurch hätten die Schäden nicht beseitigt werden können. Anders sieht es bei den Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens aus. Diese wären nach Meinung des BGH nur dann als Schadenersatz anzusehen, wenn die Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte – was sie nicht tat.
Dennoch wäre es möglich, dass die Klägerin auch diese Schäden doch noch als Schadenersatz geltend machen kann, erklärt Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig. Denn der BGH habe den Prozess an die Vorinstanz zurückverwiesen, um zu klären, ob die Fristsetzung in diesem Fall nicht ausnahmsweise entbehrlich war. (aw)