Von Gregor Kerschbaumer
Ein Kfz-Händler kann von einem Kaufvertrag mit einem privaten Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn entgegen den Vereinbarungen das Auto nicht mängelfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn der Händler zuvor die Möglichkeit hatte, das Auto in der eigenen Werkstatt zu überprüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden (OLG Hamm 28 U 101/16, Urteil vom 16.05.2017).
Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel und hat von der Beklagten für 10.660 Euro einen Gebrauchtwagen erworben. Die Parteien vereinbarten, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und auch keine Nachlackierung habe. Die Klägerin wusste, dass die Beklagte nicht die Ersthalterin des Fahrzeugs war und hatte mitunter aus diesem Grund Gelegenheit zur Inspektion des Fahrzeugs in der eigenen Werkstatt. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet und das Fahrzeug übergeben war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Beim erworbenen Fahrzeug handle es sich doch um einen Unfallwagen, der zudem nachlackiert worden sei. Mit der erhobenen Klage begehrte die Klägerin Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Die Klage war nun in zweiter Instanz erfolgreich. Das OLG urteilte, es liege ein Sachmangel vor, da die Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht den Vereinbarungen im Kaufvertrag entspreche. Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages selbst untersucht habe. Das Gericht begründete sein Urteil, dass auch ein Kraftfahrzeughändler grundsätzlich keine Obliegenheit hat, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen und darf sich insoweit auf eine Sichtprüfung sowie Angaben des Verkäufers verlassen.
Nur wenn der am Kauf Interessierte konkrete Anhaltspunkte dafür habe, die Angaben des Verkäufers könnten falsch oder zumindest zweifelhaft sein, könne es grob fahrlässig sein, das Fahrzeug dann nicht genauer zu untersuchen. Ein Rücktritt wäre dann ausgeschlossen. Im vorliegende Fall gab es für den Kfz-Händler aber weder einen Grund die Angaben des Verkäufers zu bezweifeln noch das Fahrzeug deshalb genauer im Vorhinein zu untersuchen.