Von Gregor Kerschbaumer
Der Kläger hat von dem beklagten Autohaus einen Gebrauchtwagen im Wert von 25.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug fing nach kurzer Zeit an zu ruckeln. Der Kläger brachte das Auto daraufhin zum Autohaus. Als er etwa zwei Wochen später sein Auto zurückerhielt, war das Problem nicht beseitigt. Der Käufer ließ das Auto daraufhin in einer anderen Werkstatt reparieren und klagte vor dem Amtsgericht den Betrag von 1.800 Euro vom Autohaus ein. Dieses argumentierte, es hätte noch eine zweite Chance für eine Nachbesserung vom Käufer erhalten müssen (AG Ansbach 3c 115/15, Urteil vom 05. Januar 2017).
Das Gericht holte ein technisches Sachverständigengutachten ein und stellte so fest, dass das Auto Funktionseinschränkungen in der Mechatronik gehabt hatte, die mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hatten.
Die Chance zu einer zweiten Reparatur müsse ein Verkäufer nicht erhalten, so das Gericht in seiner Begründung. Wenn bereits der erste Nachbesserungsversuch scheitere, dann sei ein weiterer Nachbesserungsversuch dem Käufer nicht zuzumuten. Im Übrigen konnte der Käufer auch Fahrtkosten und Verdienstausfall in Höhe von 400 Euro vom Autohaus für die Zeit und den Aufwand verlangen, um die Reparatur seines Fahrzeugs bei der anderen Werkstatt zu organisieren.
Ex Handelsrichter