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OLG Koblenz: Inhaber der Kfz-Werkstatt bleibt auf Kosten sitzen

16.11.2015 10:33 Uhr
Schraubenschlüssel für Autoreparatur
Trotz ursprünglicher Zusage der Kostenübernahme des Herstellers verweigerte er diese anschließend. Die Werkstatt muss diese übernehmen.
© Foto: Uwe Annas/Fotolia

Nach einer Garantiezusage des Herstellers hat der Inhaber einer Kfz-Werkstatt keine Zahlungsansprüche gegen die Fahrzeughalterin für einen durchgeführten Motoraustausch an einem knapp zwei Jahre alten Fahrzeug.

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Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hatte die Garantiezusage des Herstellers erhalten und anschließend einen Motoraustausch für eine Kundin an ihrem knapp zwei Jahre alten Fahrzeug vorgenommen. Letztlich versagte der Hersteller nach dem Austausch die Garantieleistung und der Inhaber forderte die Reparaturkosten von der Kundin. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied aber, dass die Kfz-Werkstatt keine Zahlungsansprüche gegen die Fahrzeughalterin hat (Az: 6 U 1487/14).

Der Transporter des Beklagten blieb wegen eines Motorschadens liegen und wurde in die Werkstatt der Klägerin gebracht. Nach Durchführung von Prüfarbeiten erfolgte eine Garantieanfrage an den Hersteller des Fahrzeugs, welcher die Zusage für die Kostenübernahme erteilte. Knapp vier Monate nach dem Austausch versagte der Hersteller aber die Garantieleistung. Mit der Begründung: der Kunde habe die Wartungsintervalle nicht ordnungsgemäß eingehalten. Etwaige Ansprüche gegen den Fahrzeughalter trat er an die Werkstatt ab. Diese hat schließlich Klage auf Zahlung der Reparaturkosten für den Motortausch gegen den Fahrzeughalter erhoben.

Die Zahlungsklage wurde jedoch vom Oberlandesgericht vollständig abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers sei die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Gründe für den Wegfall dieser Zusage und einer damit einhergehenden Verpflichtung des Fahrzeughalters, die Kosten für den Motortausch selbst zu tragen, könnten nur in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Fahrzeughalter geltend gemacht werden.

Solche Gründe bestanden hier aber nicht, wie das Gericht ausführte. Die Garantiezusage sei nicht ohne weiteres einseitig abänderbar. Der Hersteller habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag festgehaltenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht. Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Beklagten entstanden. (Gregor Kerschbaumer)

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