Der vom Hersteller angegebene Tankinhalt eines Pkw ist nicht mit der Menge des verfahrbaren Sprits gleichzusetzen. Das musste ein Porschekäufer vor dem Oberlandesgericht Hamm erkennen, als er wegen eines seiner Ansicht nach zu kleinen Tanks um Rückabwicklung des Kaufvertrags klagte (Az.: 28 U 165/13).
Der Kläger hatte beim beklagten Autohaus ein Porsche 911 Turbo S Cabriolet für zirka 176.500 Euro erstanden. Laut Katalog ist der Sportwagen mit einem 67 Liter fassenden Tank ausgerüstet. Der Käufer konnte jedoch nur 59 Liter verfahren, bevor der Bordcomputer eine Restreichweite von 0 Kilometern anzeigte. Er bemängelte daher die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts sowie die Berechnung der Restreichweite und verlangte sein Geld zurück.
Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich in diesem Fall nicht um einen Sachmangel, sondern um den Stand der Technik. Im Fall des Porsche verbleiben immer rund drei Liter Benzin im Tank, die von der Kraftstoffpumpe nicht zu erreichen sind. Das dient dem Schutz des Motors vor Schwebeteilchen im Sprit. Die Restreichweitenanzeige der Bordcomputers springt sogar schon weitere drei Liter zuvor auf "0", um zu verhindern, dass die Kraftstoffpumpe Luft ansaugt und Schaden nimmt. Wenn der Bordcomputer, so das Gericht, nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, sei dies kein Mangel. (sp-x)
Dieter Olk