Werbung für Autos muss auch Angaben zur Motorisierung beinhalten. Nur so kann man sich ein umfassendes Bild des beworbenen Autos machen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln am 13. März 2020 (AZ: 6 U 267/19), worauf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Fehlen diese Angaben, ist die Anzeige unzulässig.
Ein Autohaus hatte in einer Werbung genau die Ausstattung, den Verbrauch, die Emissionen, die Energieeffizienzklasse und den Preis des Wagens angegeben, die Motorisierung aber fehlte. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mahntem dem Händler auf Unterlassung - erfolglos - ab und verlangte auch die Erstattung der Abmahnkosten.
Der Fall landete vor Gericht, das OLG gab dem Verband Recht. Bei der Werbung handele es sich um ein qualifiziertes Angebot, eine sogenannte "Aufforderung zum Kauf". Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Werbetext das Fahrzeug identifizieren und sich eine Meinung darüber bilden. Die Informationen seien hinreichend, um auf dieser Grundlage die Entscheidung z. B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.
Eine "Aufforderung zum Kauf" muss nach Darstellung des Gerichts alle wesentlichen Informationen, also auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Konsument konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung, hieß es. Erst dann könne er eine "informierte Entscheidung" treffen. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung nicht weiter geschaltet werden. Daher erhält der Verband auch die Abmahnkosten inklusive der Anwaltskosten ersetzt.
Bloße Abbildung kein qualifiziertes Angebot
In einem anderen Punkt hatte das Autohaus dagegen Erfolg. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei. Dem folgte der Senat nicht. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stelle kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes könne sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden. Da somit schon kein Angebot vorliege, sei die fehlende Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige unerheblich. (AH)