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Rechtstipp: Verjährung zum 31. Dezember 2011

07.11.2011 11:31 Uhr
Um Forderungen aus 2008 auch nach dem 31. Dezember durchsetzen zu können, muss die Verjährung gehemmt werden.
© Foto: N-Media-Images - Fotolia

Schuldner können ab 1.1.2012 gegenüber Forderungen aus 2008 die Einrede der Verjährung geltend machen und sind zur Zahlung nicht mehr verpflichtet. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren in der Regel berechtigte Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind. Verjährte Forderungen können, müssen aber von den Schuldnern nicht mehr bezahlt werden. Sie können gegenüber den Forderungen die Einrede der Verjährung geltend machen und sind zur Zahlung nicht mehr verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob eine Forderung eines Händlers oder Handwerkers zu Recht besteht. Auch rückständige Lohn- oder Gehaltsforderungen aus 2008 verfallen mit Ablauf des Silvestertages. Darauf hat jetzt der Kölner Rechtsanwalt Prof. Jürgen Creutzig hingewiesen. Creutzig: "Jeder, der noch offene Forderungen hat, muss also die Verjährung 'hemmen'. Am sichersten geschieht dies dadurch, dass er einen Mahnbescheid beantragt bzw. durch einen Anwalt beantragen lässt oder Klage bei Gericht einreicht. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt: Eine normale Mahnung reicht nicht aus." Wann im Jahre 2008 die Forderung entstanden ist, spiele keine Rolle. "Was zum Beispiel am 4. Januar 2008 entstanden ist, verjährt genauso am 31. Dezember 2011 wie eine Forderung vom 9. November 2008", betonte der Branchenanwalt. Laut Creutzig hat die Verjährungsregelung im Kfz-Gewerbe große praktische Bedeutung. Sie gilt z.B. bei gekündigten Händler- und Werkstatt-Verträgen. Wichtig ist bei Sachmängelhaftung bei verkauften Neuwagen: Die Ansprüche wegen Mängel verjähren bereits nach zwei Jahren. Dies gilt gegebenenfalls auch für Gebrauchtwagen, hier wird die Frist aber bekanntlich durch AGB i.d.R. auf ein Jahr abgekürzt. Händler können dem Juristen zufolge die Verjährung hemmen, indem sie mit ihrem Hersteller bzw. Importeur oder sonstigen Anspruchsgegnern vereinbaren, dass diese für eine bestimmte Zeit, etwa für ein Jahr, auf die Einrede der Verjährung verzichten (einvernehmliche Regelung). Wenn dies keinen Erfolg verspricht, stehe immer noch der Klageweg offen, so Creutzig. (asp)

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