Die Vorlage eines auf eine Firma ausgestellten Fahrzeugscheins ist keine automatische Berechtigung, eine Reparatur in Auftrag zu geben. "Die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I dient ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Zwecken und begründet nicht den Anschein einer bestimmten privatrechtlichen Befugnis", heißt es in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom Oktober 2008 (Az.: 8 O 44/08). Im Streitfall begehrte eine Werkstatt von der im Fahrzeugschein verzeichneten Firma die Zahlung von Werklohn für Reparaturen an einem Bus. Das Fahrzeug war von einer Person bei der Klägerin zur Reparatur abgegeben worden, die dem von ihr unterschriebenen Werkstattauftrag den Fahrzeugschein beigelegt hatte, wonach der Bus auf den Beklagten zugelassen war. Der Beklagte beantragte Klageabweisung, weil sein Unternehmen samt Bus zum Auftragszeitpunkt bereits an eine andere GmbH übertragen worden war und die unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I beauftragende Person nie bei ihm angestellt gewesen oder gar vertretungsbefugt gewesen war. Dem folgte das Gericht. Es stellte klar, dass ein wirksamer Werkstattauftrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht zustande gekommen sei. Hierfür fehle es an einer wirksamen Vertretungsmacht der Person. Die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil I begründe nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung. Vielmehr hätte die Werkstatt bei der im Dokument eingetragenen Firma nachprüfen müssen, ob der Auftraggeber tatsächlich die erforderliche Vertretungsmacht besitzt. (RAin Monika Burkhardt, München)
Reparaturauftrag: Fahrzeugschein reicht nicht
Der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I ist noch keine automatische Legitimation, eine Reparatur in Auftrag zu geben. Eine Werkstatt bleibt daher vorerst auf den Kosten für ihre Busreparaturen sitzen.