Wer im Dieselskandal erst 2020 gegen VW geklagt hat, bekommt höchstwahrscheinlich keinen Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) will hier seiner Linie treu bleiben und auch keine Ausnahmen machen, wie sich am Donnerstag in einer Verhandlung in Karlsruhe abzeichnete. Weil es bei der Klägerin um ein neu gekauftes Auto geht, ist trotzdem noch nicht ausgemacht, dass sie leer ausgeht. In ihrem Fall könnte sogenannter Restschadenersatz in Betracht kommen. Die Richterinnen und Richter wollen das noch prüfen und ihr Urteil am 14. Juli verkünden. (Az. VII ZR 422/21)
Schadenersatzansprüche müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Der Skandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Die Frist beginnt laut Gesetz ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".
Der Senat hatte sich schon in seinen Urteilen vom 10. Februar darauf festgelegt, dass er ab Ende 2016 von grober Fahrlässigkeit ausgeht. Daraus folgt, dass Ansprüche Ende 2019 verjährt sind.
Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp verwies erneut auf die breite Medienberichterstattung. VW habe selbst Mitteilungen verschickt und ein Internet-Portal eingerichtet, über das Kunden prüfen konnten, ob auch ihr Diesel mit der illegalen Abgastechnik ausgestattet ist. "Da musste man in die Gänge kommen und sich kümmern", sagte Pamp. Dazu hätte man VW auch einfach anrufen oder anschreiben können.
Klägerin Sieglinde Seigfried sieht das anders. "Woher soll ich die Telefonnummer von VW oder Audi haben?", sagte die 77-Jährige nach der Verhandlung. Das Auto habe ihr verstorbener Mann gekauft, sie habe davon keine Ahnung. Sie habe in der Werkstatt nachgefragt. "Aber es wurde immer gesagt: Warten Sie ab, bis Sie Bescheid kriegen."
Hersteller-Info erst 2017
Nach Angaben von Volkswagen "wurden die einzelnen Halter der Fahrzeuge schnellstmöglich direkt angeschrieben". Seigfried gibt an, so einen Brief erst Anfang 2017 bekommen zu haben. Das Stuttgarter Oberlandesgericht hatte ihr deshalb Schadenersatz zugesprochen.
In bestimmten Fällen kommt bei Verjährung Restschadenersatz infrage. Hier geht es um einen Audi, nur der Motor mit der Manipulationssoftware wurde von der Konzernmutter VW bezogen. Zu dieser Konstellation gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil.