Mehrwertsteuer ist im Rahmen von Schadensersatz nach einem Autounfall immer dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich anfällt. Das hat der Bundesgerichtshof Anfang Februar entschieden. Ob die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Reparatur oder mit der Ersatzbeschaffung anfalle, sei unerheblich, da beide Wege der Wiederherstellung gleichwertig seien und dem Wahlrecht des Geschädigten unterlägen, so die Karlsruher Richter (BGH-Az.: VI ZR 363/11).
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entschieden: An einem Fahrzeug ist ein rechnerischer Reparaturschaden entstanden. Die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung waren geringer als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug allerdings nicht reparieren, sondern gab es unrepariert bei seinem Autohaus in Zahlung, um sich ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zu kaufen.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers wollte –wie immer- in diesem Fall nur die Nettoreparaturkosten erstatten. Begründung: Die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten sei nicht zu erstatten, da eine entsprechende Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer über die Reparaturkosten nicht vorgelegt werden könne. Zwar sei Mehrwertsteuer für den Kauf des regelbesteuerten Ersatzfahrzeuges angefallen. Diese "Kaufmehrwertsteuer" sei allerdings etwas anderes als die "Reparaturmehrwertsteuer". Der Geschädigte würde angeblich fiktive und konkrete Abrechnung in unzulässiger Weise mischen.
Der BGH hat dies anders gesehen. Es ist Sache des Geschädigten, ob er im Wege der Naturalrestitution die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges wählt. Der Versicherer muss demnach die in den Reparaturkosten steckende Mehrwertsteuer erstatten, sofern der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer anschafft. Gleiches dürfte auch für ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug gelten. (Jürgen Leister)