Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungskonform. Die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz gelte sowohl für den privaten als auch den nicht-privaten Bereich, entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch. Eine umstrittene Detailregelung verwarf der Erste Senat in Karlsruhe allerdings: die Beitragspflicht auch für Zweitwohnungen. Diesbezüglich müssen die Bundesländer spätestens bis zum 30. Juni 2020 nachbessern. Betroffene können sich ab sofort vom Beitrag für eine Zweitwohnung befreien lassen.
Die Grundsatzentscheidung ist von großer Bedeutung für die Kfz-Branche. In dem zugrundeliegenden Verfahren war der Autoverleiher Sixt als einer von vier Beschwerdeführern aktiv. Der Konzern hatte insbesondere gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Fahrzeuge geklagt. Sixt muss für seine fast 50.000 Mietwagen und die zahlreichen Standorte nach eigenen Angaben jedes Jahr einen siebenstelligen Betrag überweisen. Zurecht, wie die Verfassungsrichter erklärten: So profitiere die Vermietfirma beispielsweise davon, dass seine Kunden den Verkehrsfunk hören könnten. Ein Auto ohne Radio lasse sich gar nicht oder nicht so teuer vermieten.
Nach Ansicht der Richter vermittelt die Möglichkeit des Rundfunkempfangs Unternehmen Vorteile. Sie könnten sich aus dem Angebot Informationen für die Firma beschaffen oder darüber ihre Beschäftigten wie Kunden informieren und unterhalten. "Ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil erwächst den Betriebsstätteninhabern durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen", heißt es in der Urteilsbegründung. Bei Mietwagenfirmen werde der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil. Und weiter: "Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise erfasst. Der Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar."
Raum für Regelung bei Vorführwagen
Damit ist der für Vermietfahrzeuge zu entrichtende Beitrag bei Autovermietungen oder auch Autohäusern zwar keine ungleiche Belastung im Vergleich zu anderen Unternehmen. Anders könnte es sich aber bei Vorführwagen darstellen. Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts lässt nach Einschätzung von Ulrich Dilchert, Rechtsexperte beim Zentralverband des Deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK), nach wie vor Raum für Regelung bei diesen Fahrzeugen: "So wie es derzeit aussieht, ist mit dieser Entscheidung argumentativ der Verfassungsbeschwerde eines Stuttgarter Autohauses noch nicht der Boden entzogen", sagte er am Mittwoch in Bonn.
Der ZDK setzt sich seit langem dafür ein, dass Vorführwagen als Handelsware zu gelten haben und dafür kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Der Verband unterstützt das Musterverfahren des Kfz-Betriebs, für den sich seit der Reform der Rundfunkgebühren im Jahr 2013 Beitragssteigerungen von rund 250 Prozent ergaben.
Knapp acht Milliarden Euro für öffentlich-rechtliche Sender
Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen. Erhoben wird derzeit eine Monatsgebühr von 17,50 Euro für jede Wohnung – unabhängig davon, ob es dort einen Fernseher oder ein Radio gibt. Die Verfassungsrichter unterstrichen die große Bedeutung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sorgfältig recherchierten Informationen – erst recht in Zeiten von Twitter, Algorithmen-gesteuerten Suchergebnissen im Internet und "Fake News". Das Angebot der Sender mit fast 90 bundesweiten Programmen stehe jedem offen. Eine Extra-Belastung von 17,50 Euro im Monat sei dem angemessen.
Wie viel Rundfunkbeitrag ein Unternehmen zahlen muss, hängt von der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge ab. Sixt kostet jeder Mietwagen einen Drittel-Beitrag. Auch für Dienstwagen muss gezahlt werden. Der Mobilitätskonzern bedauerte die heutige Entscheidung. "Das Gericht ist leider unserer Rechtsauffassung nicht gefolgt, dass die 2013 in Kraft getretene Rundfunk-Finanzierungsreform im Bereich der Betriebsstätten und gewerblich genutzten Fahrzeuge mit Fehlern behaftet ist", hieß es in einer Mitteilung. (rp/dpa)