Nachdem ein Angestellter im Mai 2009 den Akku eines privaten Elektrorollers im Büro aufgeladen hatte, erhielt er die Kündigung. Die Begründung des Arbeitgebers: Begehung eines Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers. Die Kündigung wurde vom Landgericht Siegen für unwirksam erklärt. Auch die Berufung seitens des Arbeitgebers vor der nächsthöheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht Hamm, blieb ohne Erfolg. Als Grundlage des Urteils hat das LAG den geringen Schaden von 1,8 Cent für die eineinhalbstündige Ladezeit und die 19–jährige Beschäftigung des Klägers angeführt. Darüber hinaus gestattete der Arbeitgeber die Aufladung von Mobiltelefonen im Unternehmen sowie den Betrieb elektronischer Bilderrahmen (Az: 16 Sa 260/10). (msh)
Urteil: Keine Kündigung wegen Stromklau
Ein Angestellter hatte seinen Elektroroller in der Firma aufgeladen und die Kündigung erhalten – zu Unrecht, wie das LAG Hamm entschied. Der Ladevorgang hatte einen Gegenwert von etwa 1,8 Cent.