Wird eine Kündigung dem Ehemann einer Arbeitnehmerin zugestellt, so fungiert dieser als "Empfangsbote", selbst dann, wenn das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz übergeben wird. Das Schreiben geht dann zu dem Zeitpunkt der Arbeitnehmerin zu, in dem "unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der Weitergabe der Erklärung zu rechnen ist", also am selben Abend mit der Rückkehr des Ehemannes in die gemeinsame Wohnung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni hervor (BAG, Az.: 6 AZR 687/09).
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2003 beschäftigt. Anfang 2008 kam es zu einer Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten, worauf die Klägerin ihren Arbeitsplatz verließ. Noch am gleichen Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Die Kündigung ließ er durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag desselben Tages an seinem Arbeitsplatz übergeben wurde.
Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst einen Tag an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht und das BAG haben sie abgewiesen.
Da das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Klägerin noch am selben Tag zugegangen ist, wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29. Februar beendet. Nach der Verkehrsanschauung ist der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.01.2008 Empfangsbote. Dem steht laut BAG nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde.
(RA Jürgen Leister, Heidelberg)