In dieser Oktober-Ausgabe der asp veröffentlichen wir ab Seite 43 für die amtliche Prüfung relevante Texte aus dem Verkehrsblatt sowie aus dem Bundesgesetzblatt. Konkret handelt es sich um folgende Inhalte:
- Verkehrsblatt (14/21) "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandrichtlinie), Nr. 149 (Seite 760 bis 771)
- Verkehrsblatt (15/21) "Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbauprüfung sowie der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen Kraftstoffen", Nr. 156 (Seite 793 bis 795).
- Bundesgesetzblatt I Nr. 38: " 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften", daraus die Änderungen in § 29 StVZO, in § 41a StVZO und in den Anlagen VIII, VIIIb, VIIIc, VIIId und VIIIe sowie Änderungen in § 57a und § 57b
In Summe ergeben sich für Werkstätten nur kleinere Veränderungen: Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 149/2021 vom 07.07.2021 wird ab dem 01.07.2022 die Neufassung der "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" (Bremsprüfstandsrichtlinie) bekannt gegeben. In der neu gefassten "Bremsprüfstandsrichtlinie" werden ab dem 01.07.2022 die Anforderungen für die Baumusterfreigabe und die wiederkehrenden Überprüfungen von Bremsprüfständen sowie die Übermittlung der Baumusterfreigaben an die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführte Datenbank neu geregelt.
Wichtig für anerkannte SP-Werkstätten und Kfz-Werkstätten, die als Prüfstützpunkt fungieren, ist die Aussage, dass Bremsprüfstände, die nach der Bremsprüfstandsrichtlinie vom 12.04.2011 hergestellt und geprüft worden sind, noch bis zum 31.12.2034 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) beziehungsweise der Sicherheitsprüfung (SP) bei der Bremswirkungsprüfung weiter genutzt werden dürfen, sofern sie kalibriert sind. Die bisher vorgeschriebene Stückprüfung an Bremsprüfständen wird bis spätestens zum 01.07.2022 in eine wiederkehrende Kalibrierung überführt, die alle 24 Monate durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Kalibrierlabor durchzuführen ist. Neben der Dokumentation der Kalibrierung anhand des Kalibrierscheins mit einer Aussage zur Konformität ist zusätzlich ein Aufkleber am Bremsprüfstand (DAkkS-Kalibriermarke mit der zusätzlichen Angabe "Monat und Jahr der nächsten Kalibrierung") anzubringen.
Mit der Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbauprüfung sowie der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagenprüfung für Kfz mit gasförmigen Kraftstoffen (GSP-/GAP-Durchführungs -Richtlinie) wird klargestellt, dass eine Sichtprüfung der Gastanks auch dann durchzuführen ist, wenn diese nicht sichtbar im Fahrzeug verbaut sind. Zusätzlich wird geregelt, dass mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge den gleichen Vorgaben zur Gasanlagenprüfung unterliegen.
- Ausgabe 10/2021 S.38 (184.5 KB, PDF)
Fragen an ...
asp: Welche Änderungen bringen die im Bundesgesetzblatt vom 2. Juli veröffentlichten Vorschriften?
Thomas Sieber: Die sogenannte Sammelverordnung ist relevant für anerkannte Werkstätten, die die Abgasuntersuchung (AU), die Sicherheitsprüfung (SP) und die Gasanlagenprüfung (GAP) durchführen. Die "55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften", wie sie offiziell heißt, schafft die rechtliche Basis für das AÜK-Qualitätsmanagementsystem. Mittlerweile hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) die Akkreditierung als Inspektionsstelle des AÜK-Qualitätsmanagementsystems ausgesprochen.
asp: Damit ist die letzte Hürde genommen?
T. Sieber: Ja, die Betriebe haben damit Rechtssicherheit. Die Akkreditierte Überprüfung im Kfz-Gewerbe (AÜK) ist als zentrales Qualitätsmanagementsystem eine sinnvolle Regelung. Allerdings wurde bislang nur ein kleiner Teil der interessierten Werkstätten eingebunden. Bis zum 30.06.2022 muss jetzt noch der Großteil der interessierten Werkstätten eingebunden werden.
asp: Gibt es weitere Änderungen?
Wichtig ist noch die Regelung, dass die eigenständigen Teile der HU (UMA/AU,GSP/GAP) ab dem 01.07.2022 allesamt nur mehr maximal einen Monat vor der HU durchgeführt sein dürfen. Andernfalls sind diese nicht mehr gültig. Bis dahin gelten die bisherigen Fristen.