Die aktuelle Veröffentlichung im Verkehrsblatt 24/2020 Nr. 190 bezieht sich auf Regelungen, die in erster Linie die Prüfmittel zur Durchführung von amtlichen Untersuchungen und damit die Prüforganisationen sowie SP-Werkstätten betreffen. Für Werkstätten ergibt sich aus der neuen Verkehrsblattveröffentlichung kein direkter Handlungsbedarf.
Mit der aktuellen Veröffentlichung im Verkehrsblatt 24/2020 Nr. 190 wird die bisherige "Regelung über abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)" vom 28. Juni 2016, Verkehrsblatt 2016, Heft 14, Nummer 115, aufgehoben. Kalibrierungen von zum Beispiel Bremsprüfstand und Scheinwerfereinstell-Prüfsystemen, die auf Grundlage dieser abweichenden Anforderungen erstellt wurden, bleiben aber bis zu ihrem Fristablauf weiterhin gültig. Die folgende und jede weitere durchzuführende Kalibrierung muss dann durch ein nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditiertes Kalibrier-Laboratorium durchgeführt werden. Kalibrierscheine ohne Akkreditierungssymbol der DAkkS sind dann nicht mehr gültig. Hintergrund: Die Regelung über abweichende Anforderungen war erforderlich, um eine praktikable Umsetzung zu ermöglichen. Um die vollständige Akkreditierung zu erlangen, wären ausschließlich Kalibrierungen gem. DIN EN ISO/IEC 17025 und damit entsprechende Kalibrierscheine erforderlich gewesen. Allerdings standen zu diesem Zeitpunkt Kalibrierlabore gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 noch nicht in ausreichender Zahl am Markt zur Verfügung. Deshalb konnten auch die Überwachungsorganisationen nicht alle Anforderungen an das Qualitäts-Management-System fristgerecht nachweisen. Das hat das Bundesverkehrsministerium dazu veranlasst, in Abstimmung mit den Ländern zeitlich befristete abweichende Anforderungen in die Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der StVZO aufzunehmen. Die Übergangslösung legte fest, dass die für die Durchführung der Hauptuntersuchung eingesetzten Messeinrichtungen für einen Übergangszeitraum auch "abweichenden Anforderungen" entsprechen können. Für einen Übergangszeitraum wurde damit Rechtssicherheit - nicht zuletzt auch für die Werkstätten geschaffen. Mittlerweile stehen in ausreichender Anzahl DAkkS- akkreditierte Dienstleister zur Verfügung, die Kalibrierungen sowie Stückprüfungen durchführen ( siehe aktuelle Verkehrsblatt-Veröffentlichung ab S.48).
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- Ausgabe 02/2021 S.39 (178.8 KB, PDF)