Heller, weiter, weißer: Licht, Scheinwerfer und Leuchten wecken gerade bei Tunern große Begehrlichkeiten. Internet und Handel bieten ein umfangreiches Angebot an Auf- und Nachrüst-Sätzen. Aber längst nicht alles ist legal. Deshalb sollten Änderungen an der Lichtanlage gut vorbereitet werden. Denn wer sich hier nicht penibel an die Vorschriften hält, dem drohen Bußgeld und Ärger mit der Versicherung. Nicht genehmigte Lampen sind zudem ein erheblicher Mangel bei der Hauptuntersuchung.
Grundsätzlich müssen Scheinwerfer und Leuchten am Fahrzeug genehmigt sein und ein entsprechendes Prüfzeichen tragen. Das gilt auch für die Lichtquelle selbst. Sogenannte Retrofits sind in den meisten Fällen schlicht verboten. Es existierten dafür bislang keine Prüf- und Zulassungsvorschriften, wie TÜV SÜD Experte Karsten Graef erläutert (siehe Interview). Das hat sich jetzt zum Teil geändert. Inzwischen sind genehmigte LED-Retrofits für Halogen-Scheinwerferlampen - zugeschnitten für bestimmte Fahrzeugtypen - auf den Markt gekommen. Aber auch sie haben nur eine rein deutsche Genehmigung. Erkennbar sind sie am Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), an einer Wellenlinie und der dazugehörigen Genehmigungsnummer.
Expertenhinweis für die Autofahrer: Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) gilt nur für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind - auch wenn sie im Ausland unterwegs sind. Die ABG muss im Auto stets mitgeführt werden. Anders sieht es bei Halogen- und anderen Glühlampen aus. Wer einen leicht bläulichen Schein mag, findet bei renommierten Herstellern ein großes Angebot an Lösungen. Ähnliches gilt für Tuning-Lampen, die mehr Licht versprechen. Sogar Oldtimer mit der Scheinwerferlampe R2 ("Bilux") können über eine legale Nachrüstlösung mit Halogentechnik ein zeitgemäßes Licht bekommen. Aber Achtung! Auf den Lampen muss in allen Fällen ein Genehmigungszeichen ("E-Zeichen") angebracht sein.
Legal möglich ist ebenfalls der komplette Ersatz von Scheinwerfern und Leuchten, auch wenn diese einer anderen Lichttechnologie angehören. So gibt es für etliche Fahrzeugmodelle Umrüstsätze von Halogen auf Xenon oder LED. Auch dabei ist das Genehmigungszeichen auf dem Bauteil ein absolutes Muss. Der Einsatz von nicht genehmigten "lichttechnischen Einrichtungen", wie es im Amtsdeutsch heißt, kann große Probleme bringen. Die Betriebserlaubnis des Autos erlischt dabei. Dann droht nicht nur ein Bußgeld, sondern darüber hinaus kann es zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung kommen, wenn ein Unfall auf das Tuning zurückzuführen ist.
- Ausgabe 01/2021 S.46 (178.1 KB, PDF)
Fragen an ...
asp: Was ist beim Austausch von Lampen und Leuchtmitteln zu beachten?
K. Graef: Alles, was außen am Auto oder nach außen leuchtet, muss genehmigt sein und ein Prüfzeichen tragen. Das gilt sowohl für Scheinwerfer und Leuchten als auch für die Lichtquelle. Eine Glühlampe darf also nicht so einfach gegen Leuchtdioden ausgetauscht werden, selbst wenn der Sockel passt.
asp: Wie lässt sich erkennen, ob eine Lampe zugelassen ist?
K. Graef: Auf Halogen- und anderen Glühlampen muss in allen Fällen ein Genehmigungszeichen – landläufig auch als "E-Zeichen" bekannt – angebracht sein. Das bestätigt, dass die Lichtquelle nach den Regelungen der UN-Organisation Economic Commission for Europe (UNECE) geprüft und genehmigt ist. Die jetzt für bestimmte Fahrzeugtypen erhältlichen und zugelassenen LED Retrofits verfügen in der Regel nur über eine rein deutsche Genehmigung. Sie tragen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), eine Wellenlinie mit dazugehöriger Genehmigungsnummer.
asp: Was passiert, wenn Leuchten nicht zugelassen sind?
K. Graef: Fahrzeughalter, die mit nicht genehmigten "lichttechnischen Einrichtungen" unterwegs sind, sollten sich klar machen, dass die Betriebserlaubnis des Autos dadurch erlischt. Bei einem Unfall kann die Haftpflichtversicherung Zahlungen verweigern oder Regressansprüche stellen, sofern der Unfall auf das Tuning zurückzuführen ist.