Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung im Fall einer Ersatzlieferung (betr. Übernahme der Aus- und Einbaukosten, wir berichteten) hat keine Auswirkungen auf einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klargestellt.
"Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird [...] der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante 'Lieferung einer mangelfreien Sache' (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst", heißt es in der BGH-Mitteilung. Sie gelte nur beim so genannten Verbrauchsgüterkauf (b2c).
Die Karlsruher Richter hatten über einen Streitfall zwischen zwei Unternehmern zu entscheiden: Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen.
Mit ihrer Klage wollte die Klägerin die Kosten für den Aus- und Einbau ersetzt bekommen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg (Az.: VIII ZR 226/11). (ng)