Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 mit vielen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.11.2024 zugestimmt. Vom ursprünglichen Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes blieb nur wenig übrig. Nachfolgend ein Auszug der Neuregelungen.
Einkommensteuer
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Dies gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Anpassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, DB 2024 S. 154) bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert. Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt laut Gesetzesbegründung nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist.
Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-GmbH) sein. Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs liegt eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.
Gilt in allen offenen Fällen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, kann aus Vertrauensschutzgründen bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.
Kinderbetreuungskosten
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Dritteln der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 Euro erhöht.
Umsatzsteuer
Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis
Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer (vorher vereinbarten) Gutschrift erfolgt. Dadurch wird eine durch die BFH-Rechtsprechung entstandene Regelungslücke geschlossen. Der BFH hatte nämlich entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Damit würde der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag mangels Ausweises "in einer Rechnung" nicht schulden. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass der Gutschriftenersteller einen Vorsteuerabzug geltend macht.
Werklieferung wird in § 3 Abs. 4 UStG legaldefiniert
Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines "fremden" Gegenstandes voraus.
Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung
Die Änderungen stellen klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.
Erbschaftsteuer
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht.
Steuerstundung bei Wohnimmobilien
Nach dem Erbschaftsteuergesetz wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück). Auch diese Änderungen sollen zum Anlass genommen werden, die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG zu vereinfachen.
- Ausgabe 01/2025 Seite 046 (345.3 KB, PDF)