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Tipp: Rückgabefrist auf Ebay verlängern

14.08.2006 17:59 Uhr
ebay_rueckgaberecht
© Foto: AHO-Montage

Gerichtsurteil macht einen Großteil der Widerrufsbelehrungen vorläufig unzulässig

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Gewerbetreibende, die über Ebay Waren anbieten, sollten schnell einen Blick auf ihre Widerrufsbelehrungen werfen. Laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin (KG; Az. 5 W 156/06) steht Verbrauchern, die auf der Auktionsplattform Waren erwerben, nämlich ein einmonatiges Rückgaberecht zu und nicht nur ein 14-tägiges, wie es die meisten Händler derzeit einräumen. Auf diesen vergangene Woche veröffentlichten Beschluss hat die Gevelsberger Kanzlei Michael hingewiesen. "Damit ist nunmehr ein Großteil der Widerrufsbelehrungen auf Ebay falsch", erklärte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei. "Wer seine Belehrung jetzt nicht anpasst, muss mit einer Abmahnung durch Mitbewerber rechnen." Der Grund: Kunden müssen vor Vertragsschluss in Textform über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Texte, die nur im Internet veröffentlicht werden, erfüllen diese Textform nach Ansicht des KG Berlin nicht. Da ein Händler auf Ebay aber i.d.R. vor Vertragsabschluss noch gar nicht weiß, wer sein Vertragspartner sein wird, ihm also keine Rechtsbelehrung zukommen lassen kann, verlängert sich die Frist für ihn gemäß § 355 BGB automatisch auf einen Monat. Bei Ebay hofft man darauf, dass dieses Urteil nicht Bestand haben wird. "Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsauffassung des Kammergerichts auch von anderen Gerichten bestätigt wird. In der juristischen Auseinandersetzung gibt es auch Stimmen, die insbesondere aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 312c Abs. 1 BGB, der vorvertraglich lediglich eine Belehrung in einer 'dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise', fordert, die Belehrung auf einer Internetseite für ordnungsgemäß im Sinne des § 355 BGB erachten", erklärte Unternehmenssprecherin Maike Fuest auf Anfrage von AUTOHAUS Online. Der konkrete Fall, dem eine Auseinandersetzung zwischen zwei konkurrierenden Schuhverkäufern zugrunde lag, zeigt laut Fuest, dass nicht einmal die Verwendung der vom Justizministerium entwickelten Musterbelehrung Rechtssicherheit bieten kann. Trotzdem bleibt diese zusammen mit anderen Infos für "Powerseller" auf einer speziellen Ebay-Unterseite online. Den Link dorthin finden Sie rechts in unserer Box. (ng)

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