Der Bundestag hat am 13. März 2020 den Entwurf für das sogenannte "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern sowie die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten und die Regelungen für die Ausbildungsförderung zu verbessern. Der Gesetzentwurf enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung auf die Coronakrise reagieren und kurzfristig die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld anpassen kann.
Die neue Rechtslage gilt bereits rückwirkend ab 1. März 2020:
- Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf 10 % (statt nach bisheriger Rechtslage 30 %).
Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Die neuen gesetzlichen Erleichterungen sind derzeit bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Betriebe, die Kurzarbeit einführen wollen, müssen bestimmte Punkte beachten. Das rechtskonforme Vorgehen sieht so aus:
Einigung mit Belegschaft
Der Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, die Maßnahme muss mit den Mitarbeitern vereinbart werden. Falls vorhanden, muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt haben. Eine Betriebsvereinbarung muss enthalten:
- Beginn und Dauer
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit
- Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer bzw. der Abteilung
- Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfallen soll
Hier muss beachtet werden:
- Manche Tarifverträge sehen Ankündigungsfristen vor, die zwingend einzuhalten sind.
- Leitende Angestellte fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz. Mit diesen muss eine Individualvereinbarung getroffen werden.
Falls es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt, müssen vorbezeichnete Voraussetzungen (Beginn und Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer, Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfallen soll) einzelvertraglich mit jedem Arbeitnehmer schriftlich geregelt werden. Kann keine Änderung erzielt werden, gibt es nur die Möglichkeit für Arbeitgeber, eine Änderungskündigung auszusprechen.
Anzeige bei der Agentur für Arbeit
Der Arbeitsausfall wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Einen entsprechenden Vordruck gibt es bei der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf).
Antrag auf Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für welche Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Entsprechende Vordrucke gibt es bei der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf).
Nachweis der Voraussetzungen
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nachzuweisen, die Höhe des Kurzarbeitergeldes auszurechnen und dieses an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten macht er sich schadensersatzpflichtig. Dasselbe gilt, wenn er die oben genannte Anzeige unterlässt.
Grundsätzliches zur Kurzarbeit
Die gesetzliche Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die neuen gesetzlichen Erleichterungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist und Arbeitsentgelt erzielt, tragen er und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nach der üblichen Höhe und Verteilung. Die Sozialbeiträge für die Kurzarbeit werden nach neuer Gesetzeslage voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet.
Weitere wichtige Hinweise:
- Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Als Entgeltersatzleistung unterliegt es jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h., es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
- Für Auszubildende ist die Beantragung von Kurzarbeit nicht möglich.
- Der Antrag auf Kurzarbeit kann auch nur für einzelne Abteilungen erfolgen, z.B. für Verkäufer, während für die Werkstatt keine Kurzarbeit beantragt wird.
- Die Arbeitszeit kann auf null reduziert werden, wenn z. B. das Geschäft ganz geschlossen wird, die Arbeitszeit kann aber auch nur teilweise reduziert werden.
Wann ein Betrieb einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, ist ebenfalls geregelt. Nach den §§ 95 ff. SGB III besteht derzeit für Betriebe ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Nach neuer Rechtslage haben auch Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld,
- die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung, keine Auszubildenden/ Praktikanten/Studenten/geringfügig Beschäftigte) und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder von der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Der Autor
Maximilian Appelt ist Rechtsanwalt und Steuerberater (www.raw-partner.de)
- Ausgabe 04/2020 S.48 (198.1 KB, PDF)