Kurzfassung
Für die Durchführung der AU im Rahmen der HU müssen Werkstätten einige Voraussetzungen erfüllen. Auch für das Mess-Equipment gibt es genaue Vorgaben: Die AU-Geräte müssen DAkkS-konform kalibriert sein.
Möchte eine Kfz-Werkstatt Abgasuntersuchungen durchführen, muss sie selbst nach DIN EN ISO/IEC 17020: 2012 akkreditiert sein oder sich dem QM-System des Bundesinnungsverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (BIV) anschließen. Dies setzt auch die Verwendung der Software AÜK Plus voraus. Als weitere Voraussetzung muss mindestens ein Mitarbeiter des Kfz-Betriebs einen AU-Lehrgang und die Anerkennung erfolgreich absolviert haben. Dabei können Kfz-Gesellen zu AU-Fachkräften und Kfz-Meister zu AU-Inspektoren weitergebildet werden. Weiter schreibt die Anlage VIIId StVZO vor, dass zur Durchführung der AU folgende Mess- und Prüfgeräte vorhanden sein müssen:- Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors
- Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl (jedoch entbehrlich bei Kfz mit OBD)
- CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren (jedoch entbehrlich bei Kfz mit OBD)
- Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren (jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden)
- Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren (jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden)
- Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz
- Ggf. sind für Fahrzeuge mit Gasanalgen weitere Prüfmittel notwendig.
Ottomotor vs. Dieselmotor
Bei der Abgasuntersuchung werden verschiedene Gase und Schadstoffe am Endrohr der Abgasanlage des Fahrzeugs gemessen. Dabei handelt es sich bei Otto-Motoren hauptsächlich um Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Sauerstoff (O2) und Stickoxide (NOX). Für diese "Viergas-Messung" werden am Auspuffauslass mittels einer eingeführten Sonde die unterschiedlichen Gasmengen während des Leerlaufs und bei erhöhter Drehzahl gemessen. Die gemessenen Werte dürfen dabei nicht die gesetzlichen Grenzwerte für CO im Leerlauf und erhöhtem Leerlauf sowie den Lambda-Wert überschreiten.
Beim Dieselmotor wird überwiegend die Dichte der Rußpartikel bei der AU durch die sogenannte Rauchgastrübungs-Messung bei freier Beschleunigung ermittelt. Als Grenzwert wird der k-Wert (Trübungsfaktor) herangezogen. Eine herkömmliche Trübungsmessung wie bei Euro-4- und Euro-5-Fahrzeugen reicht spätestens ab dem 1.7.2023 für Euro 6/VI-Fahrzeuge aber nicht mehr aus. Anstatt der Messung der Trübung mit einem Opazimeter wird bei Euro 6/VI-Fahrzeugen die Anzahl der Partikel im Abgasstrom im Endrohr gemessen. Der Ablauf der neuen Abgasuntersuchung und die Grenzwerte für diese Fahrzeuge werden im AU-Leitfaden 6 beschrieben.
Zur Durchführung der Abgasuntersuchung im Rahmen der HU müssen die verwendeten AU-Geräte DAkkS-konform kalibriert sein (siehe Verkehrsblatt 11-2021 Nr. 133). Das heißt, die Kalibrierung muss durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018 akkreditierten Kalibrierdienstleister durchgeführt werden. Hier gilt:
- Bei Fahrzeugen bis einschließlich Euro 5/V sind AU-Geräte mit Fehlergrenze +/- 0,3 (Diesel) oder Genauigkeitsklasse 1 (Benzin) zulässig.
- Für Fahrzeuge ab Euro 6/VI sind AU-Geräte mit Fehlergrenze +/- 0,1 (Diesel bis 30.06.2023) oder Genauigkeitsklasse 0 oder 00 (Benzin) vorgeschrieben.
Alle AU-Geräte, die im Rahmen der periodisch technischen Untersuchung (HU/AU) verwendet werden, müssen zum Zeitpunkt der Prüfung einen gültigen DAkkS-konformen Kalibriernachweis vorweisen. Die turnusmäßige Kalibrierung, die ausschließlich durch DAkkS-akkreditierte Kalibrierlabore durchgeführt werden darf, ist vor Erstinbetriebnahme und anschließend regelmäßig alle 12 Monate zu wiederholen (siehe Verkehrsblatt 11-2021 Nr. 133). Diese Frist ist monatsgenau einzuhalten. Nicht kalibrierte AU-Geräte sind demzufolge nicht mehr für die HU/AU zulässig. Darüber hinaus muss nach jedem Eingriff in die Messwertaufnahme des Gerätes (z. B. nach der Justage im Rahmen der Jahreswartung oder bei Reparaturen) nachkalibriert werden. Die Überwachungsorganisationen empfehlen daher, die Jahreswartung und Kalibrierung zusammenzulegen. Das spart Kosten. Auch hält die 3. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26. Oktober 2021 für Abgasuntersuchungsgeräte, die für die amtliche Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen verwendet werden, fest, dass keine Eichung nach der Ersteichung bei Inbetriebnahme mehr erforderlich ist.
Kfz-Werkstätten haben nach wie vor die Möglichkeit, Wartung und Kalibrierung der Abgasmessgeräte (Benzin, Diesel und Partikelzähler) selbst in Eigenverantwortung bei Bedarf in Auftrag zu geben. In Anbetracht der Flut administrativer Aufgaben, die die Werkstatt heute erfüllen muss, kann es jedoch sinnvoll sein, mit dem Gerätelieferanten einen Wartungsvertrag abzuschließen. Zudem kann eine halbjährliche Wartung nötig sein. Werkstätten sollten dies überprüfen und auf entsprechende Hinweise in der Bedienungsanleitung des Gerätes achten. Bestehen darüber hinaus Zweifel zu den Wartungsintervallen ist der Gerätehersteller zu kontaktieren.
- Ausgabe 7-8/2023 Seite 048 (534.2 KB, PDF)