Die Einführung der Reparaturklausel in die europäische Designgesetzgebung stellt laut Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) einen bedeutenden Meilenstein dar. Sie betrifft sichtbare Ersatzteile, die zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform eines Fahrzeugs notwendig sind. Dazu gehören unter anderem Motorhauben, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben sowie Scheinwerfer und Rückleuchten. Diese Ersatzteile müssen präzise zur Fahrzeugkarosserie passen, um ihren Zweck zu erfüllen.
Wettbewerbskontrollierte Preise für Ersatzteile
Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) und andere Befürworter der Reparaturklausel argumentieren, dass es eine gesetzliche Ausnahme für Ersatzteile geben muss. Im Gegensatz zum Neuwagenvertrieb, bei dem es verschiedene Designoptionen gibt, ist im Reparaturfall keine Designalternative verfügbar. Beschädigte Fahrzeuge benötigen exakt passende Teile, damit diese ordnungsgemäß eingebaut werden können. Daher sei es notwendig, dass der Designschutz für Ersatzteile gelockert wird, um faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Preisvorteile für Verbraucher zu ermöglichen.
Die Reparaturklausel in Deutschland und der EU
Deutschland führte bereits im Jahr 2020 eine Reparaturklausel in das nationale Designrecht ein. Allerdings gilt diese Klausel nicht für Designs, die bereits vor der Gesetzesänderung registriert wurden. Diese Regelung wurde vom GVA kritisiert, da sie Besitzer älterer Fahrzeuge benachteiligt und erst mittel- bis langfristig spürbare Vorteile für die Verbraucher bringt. Die deutsche Reparaturklausel sieht sehr langen Bestandsschutz für ältere Designs von bis zu 25 Jahren vor. Von der neuen Regelung würden daher nur wenige Autofahrer profitieren, kritisierte der GVA.
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Auf europäischer Ebene zeigt sich die Regelung deutlich verbraucherfreundlicher: Länder ohne bestehende Reparaturklausel erhalten eine Übergangsfrist von acht Jahren, nach deren Ablauf die Klausel für alle Designs gelten muss. Für europäische Designs, die für die gesamte EU angemeldet sind, gilt die Reparaturklausel hingegen sofort und ohne Übergangsfrist. Der GVA begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich, da sie den Markt für Karosserieersatzteile öffnet und langfristig zu wettbewerbsfähigeren Preisen beitragen kann.
Was heißt das für Deutschland nun konkret? Die EU-Richtlinie schreibt laut GVA vor, dass Mitgliedsstaaten, soweit sie keine Reparaturklausel vorsehen, dies innerhalb von acht Jahren nachholen müssen. Betrachte man die deutsche Reparaturklausel, sei dies der Fall, soweit es um die älteren Designs geht (Anmeldung vor Dezember 2020). Spätestens in acht Jahren werde Deutschland also die Reparaturklausel auch auf solche älteren Designs anwenden müssen. Dabei werde es sich dann aber um Designs handeln, die ca. zwölf Jahre alt oder älter sind. Dies schränke die praktische Relevanz deutlich ein.