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Buy-back-Geschäfte: BFH spricht Machtwort zu Leasingrückläufer

22.05.2008 10:00 Uhr

Laut aktuellem Urteil muss ein Kfz-Händler "Rückkaufsverpflichtungen aus Leasingrückläufern" als Verbindlichkeiten gemäß Einkommenssteuergesetz in seiner Bilanz ausweisen. Für die Höhe sind die Anschaffungskosten oder der höhere Teilwert bestimmend.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den seit Jahren anhaltenden Streit zwischen Kfz-Händlern und der Finanzverwaltung entschärft, ob und inwieweit "Rückkaufsverpflichtungen aus Leasingrückläufern" bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen sind. Wie das Deutsche Kfz-Gewerbe auf Basis eines jetzt veröffentlichten BFH-Urteils (Az.: IV R 52/04) berichtete, ist für die von einem Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit zu einem vorab verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Nach der BFH-Entscheidung sind die Rückkaufsverpflichtungen als Verbindlichkeiten gemäß Einkommenssteuergesetz in der Bilanz zu passivieren. Diese Verbindlichkeit sei erst bei Ausübung oder Verfall der Rückkaufsoptionen auszubuchen. Die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeit bestimme sich nach den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert. Im Fall der Rückkaufsoptionen bei Leasingrückläufern bedeute dies, dass der Betrag anzusetzen ist, der dem Teilbetrag des Kaufpreises aus dem Neuwagengeschäft entspricht, der auf die Einräumung der Rückkaufsoption entfällt. Mangels ausdrücklicher Preisaufteilungen in den allermeisten Leasingverträgen werde zukünftig noch darüber zu diskutieren sein, in welcher Höhe die Beträge für die Rückkaufsoption in der Bilanz auszuweisen sind, erklärte der Verband. Ob darüber hinaus noch weitere Risiken aus Rückkaufsgeschäften bestehen, die gegebenenfalls zusätzlich in Form von Rückstellungen zu berücksichtigen sind, habe das Gericht nicht entschieden. Deshalb sei nach wie vor offen, ob solche Rückstellungen als Drohverlust- oder Verbindlichkeitsrückstellungen zu bewerten sind. Bisher stritten sich Kfz-Händler und Finanzbehörden um die Frage, ob es sich bei den eingegangenen Rückkaufsverpflichtungen für Leasingrückläufer um steuerlich nicht relevante Drohverlustrückstellungen oder um steuerlich zu akzeptierende Verbindlichkeitsrückstellungen handelt (AH)

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