Kauft ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Kraftfahrzeug und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, dann kann er in der Regel nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben. Dies gilt insbesondere, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse über das Eigentum des Verkäufers hat. Darauf verweist der Erlanger Rechtsanwalt und Vizepräsident des Verbands deutscher Verkehrsrechtsanwälte Marcus Fischer unter Hinweis auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober (Az.: 6 U 473/10). Die Klägerin, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb im Jahr 2008 zwei Mercedes C-Klassen und überließ sie einer belgischen Firma auf Grundlage von Leasingverträgen. Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Zuvor hatte die Firma die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an den beklagten Autohändler aus dem Raum Neuwied verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen. Das Gericht hat den Beklagten nun verurteilt, der Herausgabe der beiden Fahrzeuge an die Klägerin zuzustimmen sowie Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten, die der Beklagten während ihrer Besitzzeit entstanden sind. Hierunter fallen alle für den Erhalt des Werts und der Verkehrssicherheit erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten. Ferner hat das OLG antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden ist. Eigentumsnachweis durch Rechnungsvorlage Das OLG wandte deutsches Recht an bejahte demzufolge einen Herausgabeanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Da die Leasingnehmerin nicht zur Veräußerung der Fahrzeuge berechtigt gewesen sei, könne die Beklagte das Eigentum nur erlangt haben, wenn sie bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932 BGB). Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen. Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines Gebrauchtwagens gehöre, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lasse. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen. Im Gegenteil seien beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. So werde in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung geführt, weil es ein dem Fahrzeugbrief vergleichbares Dokument dort nicht gibt. Die Beklagte hätte notfalls die Hilfe eines Fachmanns in Anspruch nehmen müssen, um die Eigentumslage zu klären. Das Urteil ist rechtskräftig. (asp)
Fahrzeugkauf im Ausland: Verkäufer genau überprüfen
Ein Neuwieder Autohändler muss in Belgien gekaufte GW wieder herausgeben. Es handelte sich um Leasingfahrzeuge, an denen der Verkäufer kein Eigentum besaß. Das OLG Koblenz warf dem Händler grobe Fahrlässigkeit vor.