Gerät ein für eine bevorstehende Inspektion auf der Hebebühne einer Werkstatt abgestellter Lkw dort in Brand und greift das Feuer auf die Halle über, kann der dabei entstehende Schaden nicht der allgemeinen betriebsbedingten Haftung des Fahrzeugs zugerechnet werden. Das den Brand auslösende Fahrzeug war hier schon vor dem Feuer gewissermaßen "aus dem Verkehr gezogen" und damit juristisch nicht mehr in der Lage, "betriebsbedingte" verkehrs- oder maschinentechnische Schäden anzurichten. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat jetzt die Deutschen Anwaltshotline hingewiesen (Az. I-1 U 6/10). Der über 16 Jahre alte Lkw mit einer Laufleistung von ca. 400.000 km war an einem Freitagnachmittag in eine Werkstatt gebracht und weisungsgemäß auf der Hebebühne abgestellt worden. Noch bevor das für den Wochenbeginn geplante Durchchecken des Fahrzeugs begonnen hatte, sah ein Werkstattmitarbeiter am Montagvormittag Flammen aus dem Fahrerhaus des Lkw schlagen. Mit Hilfe eines Baggers konnte das brennende Fahrzeug in letzter Sekunde aus der Halle gezogen und der Brand im Freien gelöscht werden. An der Werkstatt entstanden Schäden in Höhe von 84.813 Euro. Diese dürfen aber laut Düsseldorfer Urteilsspruch nicht der Betriebshaftung des Lkw-Halters zugerechnet werden. Denn der Lkw war nicht nach einem Fahrvorgang als ein betriebsbereites Fahrzeug in der Garage abgestellt worden, sondern stand bereits das gesamte Wochenende abseits jeglichen öffentlichen Verkehrs auf der Werkstatt-Hebebühne für Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten bereit. Damit komme die Haftpflichtversicherung des Lkw nicht mehr zum Tragen. (ng)
Feuer auf der Hebebühne: Haftpflichtversicherung zahlt nicht
Für den Brandschaden an einer Werkstatt, den ein Lkw auf der Hebebühne verursacht hat, muss nicht die Haftpflichtversicherung des Halters aufkommen. Laut OLG Düsseldorf handelt es sich nicht um einen "betriebsbedingten" Schaden.