Wird ein Oldtimer dem Käufer mit dem Hinweis angeboten, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht (oder nicht mehr) aufweist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 24.09.2015 entschieden (AZ: 28 U 144/14).
Der Beklagte verkaufte einen Ford "Seven Plus", Baujahr 1962, für 33.000 Euro an den Kläger. Das Fahrzeug wurde im Internet zum Kauf angeboten und neben dem Baujahr mit dem Vermerk "(mit H-Zulassung)" ergänzt. Im Vorfeld des Kaufs hat der Verkäufer dem Käufer außerdem per E-Mail mitgeteilt, dass der Oldtimer "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe. In den unter Gewährleistungsausschluss geschlossenen Kaufvertrag haben die Parteien die Zulassungsbeschaffenheit nicht aufgenommen. Tatsächlich hatte der im Zeitpunkt des Verkaufs abgemeldete Oldtimer bereits einmal eine H-Zulassung.
Nach der Übergabe ergab ein Sachverständigengutachten, dass das Fahrzeug zu Unrecht diese Zulassung hatte und eine solche heute nicht mehr erteilt werden könne. Es seien nur kleine Teile von Ford verbaut worden, Motor und Fertigungstechnik des Oldtimers wiesen aber einen deutlich moderneren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen sei. Der Kläger begehrte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Kaufpreisrückzahlung abzgl. einer geringen Nutzwertentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Erklärungen des Verkäufers zur H-Zulassung seien Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Mit der Beschreibung im Internet und in der E-Mail habe der Beklagte den Eindruck erweckt, umfassendes technisches und fachliches Wissen zu dem Fahrzeug zu haben. Er habe es jedoch unterlassen, klarzustellen, dass er nur einen früheren Zustand des Oldtimers beschreiben wollte. Sichere Erkenntnisse zur aktuellen Zulassung hatte er jedoch nicht. Dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht erwähnt wurde, reicht für eine Zurücknahme der getätigten Erklärungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht aus, wie das Gericht in seiner Begründung ausführte. Der Oldtimer habe bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen, weswegen der Käufer den Rücktritt erklären konnte. (Gregor Kerschbaumer)