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Hauptuntersuchung: Geänderte HU-Richtlinie

20.02.2020 11:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
TÜV SÜD Hauptuntersuchung
Kurz vor Jahresende wurde im Verkehrsblatt eine geänderte Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen veröffentlicht.
© Foto: TÜV SÜD

Ende 2019 wurde die geänderte HU-Richtlinie veröffentlicht. Diese setzt die Mangelbewertung einer fehlenden oder ungültigen Flüssiggasanlagenprüfung bis zum 1. Januar 2023 vorübergehend aus. TÜV SÜD empfiehlt, diese Prüfung weiterhin vollumfänglich durchführen zu lassen.

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Kurz vor Jahresende wurde im Verkehrsblatt eine geänderte Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (kurz: HU-Richtlinie) veröffentlicht. Hintergrund der aktuellen Änderungen waren die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 an die Überwachungsorganisation und deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Wie bisher können auch in Zukunft im Rahmen der HU weitere erforderliche Untersuchungen wie zum Beispiel die Abgasuntersuchung oder die Sicherheitsprüfung als sogenannte "eigenständige Bestandteile" durch Dritte erbracht werden. Diese Dritte sind befähigte und anerkannte Werkstätten, die dann auch die Rahmenbedingungen, unter anderem die messtechnische Rückführung der eingesetzten Geräte und kompetentes Personal, sicherstellen.

Dort wo die messtechnische Rückführung der eingesetzten Geräte und Prüfmittel nicht sichergestellt werden kann oder es keine Sonderregeln gibt, wirkt sich die neue HU-Richtlinie direkt aus. Prominentes Beispiel dafür ist die Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnanhängern. Die geänderte HU-Richtlinie setzt die Mangelbewertung einer fehlenden oder ungültigen Flüssiggasanlagenprüfung bis zum 1. Januar 2023 vorübergehend aus. Trotzdem bleibt aber die Prüfung der Heizungen, welche mit Flüssiggas betrieben werden, auch weiterhin ein Pflichtprüfpunkt. Die interpretationsfähige Formulierung im Verordnungstext führt jetzt in der Praxis in der Branche und bei den Überwachungsorganisationen zu diversen Wildwüchsen. Auch wenn nach Lesart der Richtlinie eine fehlende bzw. nicht nachgewiesene Flüssiggasprüfung nach dem DVGW-Arbeitsblatt G607 keine Voraussetzung mehr für das Bestehen der Hauptuntersuchung ist, empfehlen alle Prüforganisationen und die einschlägigen Fachverbände, diese Prüfung weiterhin vollumfänglich durchführen zu lassen. Zudem erwartet uns zum 1. Januar 2023 eine neue Regelung, die dann grundsätzlich das Verfahren und die messtechnische Rückführung der eingesetzten Prüfmittel klärt. Es ist davon auszugehen, dass nachfolgend eine Flüssiggasprüfung zwingend als Voraussetzung einer positiven Hauptuntersuchung gilt.

Auch andere Untersuchungen, die als beigestellte Prüfungen angesehen werden können, wurden bezüglich ihrer messtechnischen Anforderungen in der neuen HU-Richtline neu definiert und redaktionell geändert. Das betrifft die Nachweise für die Geschwindigkeitsbegrenzer, EG-Kontrollgerät oder die Gasanlagenprüfung bei Fahrzeugen mit Gasantrieb. Hier wird es zeitnah noch neue Richtlinien geben.

Fragen an ...

Philip Puls
Philip Puls, Leiter Technische Prüfstelle für den Kfz-Verkehr in Bayern
© Foto: TÜV SÜD

asp: Der im Verkehrsblatt veröffentlichte Text zur HU ist umfangreich. Wo sollten Unternehmer hinschauen?

Philip Puls: Änderungen in dem umfangreichen Text betreffen nur Details. Für den Großteil der Werkstätten, die eine eigene Abgasuntersuchung als beigestellte Prüfung ihren Kunden mit anbieten, ändert sich nichts. Insbesondere Fachbetriebe, die sich auf die Instandsetzung und Wartung von Campingfahrzeugen spezialisiert haben, sollten zusammen mit den TÜV-Prüfern offen ihren Kunden die neue Regelung und den Zusammenhang zwischen einer sinnvollen und notwendigen G607 Prüfung und der Hauptuntersuchung erläutern.

asp: Verändert sich der Umfang der Hauptuntersuchung?

Philip Puls: In Bezug auf die neue HU-Richtlinie nicht, da es tatsächlich nur geringe rechtliche Änderungen gab und einige redaktionelle Änderungen. Sichtbar ist in den Werkstätten eher, dass seit dem 1. Januar 2020 die Übergangsregelungen zur der 2011 in Kraft getretenen Bremsprüfstandsrichtlinie ausgelaufen sind. Die Prüfer aller Organisationen bringen jetzt als Ergänzung zu ihrem mobilen Prüfequipment einen weiteren Adapter mit, der die ermittelten Bremskräfte jetzt live und ohne Verzug via Funk an das Prüfersystem übermittelt. Wie bei allen neuen Systemen, bedarf es einer gewissen praktischen Routine und die Überwindung der zu erwartenden Kinderkrankheiten, bis sich das Verfahren und die Nutzung des sogenannten "ASA-Livestreams" etabliert haben.

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