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Restrukturierung: Mazda kündigt Servicenetz

16.12.2016 10:10 Uhr
Restrukturierung: Mazda kündigt Servicenetz
Weniger Betriebe, bessere Verteilung: Mazda will sein Servicenetz modernisieren.
© Foto: Mazda

Die japanische Automarke will die Anzahl ihrer Werkstätten in Deutschland verkleinern. Was das für die Betriebe bedeutet, erklärt Branchenanwalt Tim O. Vogels.

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Mazda Motors Deutschland hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 sämtliche Servicepartnerverträge in Deutschland zum 31. Dezember 2018 gekündigt. Das Mazda-Netzt umfasst heute ca. 690 Service-Partner in Deutschland. Davon haben rund 240 Standorte ausschließlich einen Service-Partner-Vertrag ohne Neuwagenvertrieb. Zur Begründung führt der Importeur aus, dass der bestehende Vertrag seit 13 Jahren gelte und es an der Zeit gewesen sei, Anpassungen vorzunehmen.

Mazda vertrit die Ansicht, dass das Servicepartner-Netz in Deutschland in einigen Bereichen hinter den Anforderungen an ein modernes und zukunftsorientiertes Werkstattnetz zurück bleibe. Die zu große Anzahl und nicht durchgängig optimale geografische Verteilung der Service-Standorte würden erhebliche Nachteile mit sich bringen. Es unabdingbar sei, ein strafferes und kleineres Servicenetz in Deutschland zu schaffen, heißt es.

Dass ein Hersteller oder Importeur sein Servicenetz kündigt, um neue, meist umfangreichere, Standards umzusetzen, ist keine Seltenheit. Andere Hersteller und Importeure haben dies in der Vergangenheit auch getan. Neu und überraschend sei die Ankündigung von Mazda, auch im Servicebereich eine einseitige quantitative Selektion der Partner, mit denen zusammengearbeitet werden soll, vorzunehmen, erklärt Branchenanwalt Tim O. Vogels. Er weist darauf hin, dass die EU-Kommission bereits in der Leitlinien zur GVO 1400/2002 ausgeführt hatte, dass allen Unternehmen, die die Qualitätskriterien, das heißt die Standards, erfüllen, der Zugang zu einem Werkstattnetz offen stehen muss. Dies habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2016 bestätigt. Der BGH habe sogar ausgeführt, dass aufgrund der unternehmensbedingten Abhängigkeit einer Werkstatt von einem Hersteller das Interesse des Herstellers, sein Netz zu verkleinern und damit nur noch mit bestimmten Partnern zusammenzuarbeiten, nicht schützenswert ist.

Vogels: "Auch die jüngste BGH-Entscheidung hat Mazda daher anscheinend nicht davon abgehalten, so deutlich wie bislang noch kein anderer Hersteller, eine quantitative Selektion vorzunehmen." Der Importeur habe den Partnern, mit denen eine weitere Zusammenarbeit nicht geplant ist, mitgeteilt, dass man "von der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Blick auf unsere Gesamtnetzplanung und die Bewältigung der von uns und der Marke Mazda liegenden Aufgaben und Herausforderungen" absehe. Diesen Betrieben bleibe somit nur der Weg einer rechtlichen Auseinandersetzung. "Dies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 2016 sehr bedauerlich", so der Anwalt. (asp)

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