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Servicevertrag: BGH vs. GVO

05.05.2011 13:31 Uhr
BGH-Präsident Klaus Tolksdorf
© Foto: imago / Zentrixx

Der Bundesgerichtshof hat einer Werkstatt den Zugang zu einem Servicenetz verwehrt – zumindest im Fall einer Nutzfahrzeugwerkstatt, die sich um einen MAN-Vertrag bewarb.

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Der Autorisierungsanspruch von Werkstätten wird in Karlsruhe offenbar anders gesehen als in Brüssel und Bonn. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH-Az.: KZR 6/09). Während die Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission vorschreibt, dass Hersteller Werkstattverträge schließen müssen, wenn der Betrieb die qualitativen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Servicenetz erfüllt, sahen die BGH-Richter dies anders – zumindest im Fall einer Nutzfahrzeugwerkstatt, die sich um einen MAN-Vertrag bewarb. Mehr zu dem Thema finden Sie bei unserem Partnerdienst AUTOHAUS Online unter der Überschrift BGH stellt sich gegen EU-Kommission und Kartellamt und in der Mai-Ausgabe der asp, die am 20.5. erscheint. (asp)

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