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Geschäftsführer, Teil II: Warnhinweise ernst nehmen

16.06.2016 11:00 Uhr
Geschäftsführer, Teil II: Warnhinweise ernst nehmen

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Höchste Aufmerksamkeit ist geboten, wenn sich eine Krise der Gesellschaft andeutet. Zeichen für eine sich anbahnende Krise sind zum Beispiel ein deutlicher Umsatzrückgang zum Vorjahr bzw. Vorjahresmonat, fehlende liquide Mittel oder wenn das Eigenkapital deutlich sinkt oder fast aufgebraucht ist. Oberste Devise kann hier nur lauten, auf gar keinen Fall die Augen vor der Situation zu verschließen. Hier sollte so bald wie möglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden und sich externer Rat von einem Sanierungsberater, zum Beispiel Steuerberater oder Unternehmensberater, geholt werden. Durch ein rasches und überdachtes Handeln kann oftmals der Weg aus der Krise beschritten werden.

Vorsicht bei aufziehender Krise

Sollten die Warnhinweise in der Krise jedoch ignoriert werden, so muss es jedem Geschäftsführer klar sein, dass das Haftungsrisiko bei einer Insolvenz oder drohenden Insolvenz enorm ist. So besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt haftet.

Folgende Insolvenzgründe gibt es. Zahlungsunfähigkeit: Diese liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Überschuldung: Sie ist gegeben, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Liegt einer der obigen Insolvenzgründe vor, so hat der Geschäftsführer die Pflicht, den Insolvenzantrag unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Hier ist zu beachten, dass die Drei-Wochen-Frist eine Höchstfrist ist, die nicht überschritten werden darf. Spätestens jetzt muss der Geschäftsführer einen externen Berater einschalten, da die Folgen, unter anderem auch für die eigene Haftung, nicht mehr beherrschbar sind.

Haftungsreduzierung

Die Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme kann aber auch verringert werden. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob Sie Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer sind, wobei der Fremdgeschäftsführer noch mehr auf eine Haftungsreduzierung achten wird. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses sollte dem Geschäftsführer auch die Entlastung erteilt werden. Einerseits wird dem Geschäftsführer dadurch Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen, andererseits verzichten die Gesellschafter auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für Fälle, die zum Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren oder bekannt hätten sein können.

Weisungen dokumentieren

Weiterhin sollte der Geschäftsführer Weisungen von den Gesellschaftern sorgfältig dokumentieren. Handeln Sie auf Grund der Weisung, dann haften Sie nicht für eventuelle Schäden. Weisungen müssen Sie aber nicht befolgen, wenn Sie dadurch strafbar handeln oder sich schadensersatzpflichtig machen würden.

Darüber hinaus sollten in dem Dienstvertrag Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstsummen vereinbart werden. So könnte eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen werden und/oder auf einen bestimmten Betrag, zum Beispiel 15 Prozent des Schadens, begrenzt werden.

Zudem ist zu beachten, dass ein Geschäftsführer für alle Bereiche der Gesellschaft zuständig ist und damit auch für alle Entscheidungen haftet. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so haften diese als Gesamtschuldner. Ein Geschäftsführer könnte danach für das Handeln seines Mitgeschäftsführers haftbar gemacht werden.

Daher ist es bei mehreren Geschäftsführern unumgänglich, eine eindeutige Ressortverantwortung im Rahmen einer schriftlichen Geschäftsordnung festzulegen, da diese Aufgabenverteilung zu einer Haftungsbegrenzung führen kann. Es ist aber zu beachten, dass im Falle einer finanziellen Krise, jeden Geschäftsführer eine erhöhte Überwachungspflicht trifft. Gerade bei wirtschaftlichen und finanziellen Daten ist Aufmerksamkeit geboten.

Bank oder Steuerberater einschalten

Bekommt ein Geschäftsführer, der eigentlich nur für den Service zuständig ist, mit, dass es im Finanzressort seines Geschäftsführerkollegen zu Unstimmigkeiten kommt, das heißt es bestehen Steuerschulden oder sonstige Schulden, dann besteht auch für den Geschäftsführer Service die Pflicht, sich über die finanzielle Situation zu informieren. In diesem Fall muss der Steuerberater und die Banken kontaktiert werden. Ein Rückzug auf die Ressortverteilung ist in diesem Fall nicht möglich.

Kurzfassung

Ging es im ersten Teil zu Haftungsfragen um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten, zeigen die Experten diesmal die Pflichten des Geschäftsführers bei einer aufziehenden Krise und die Möglichkeiten der Haftungsreduzierung auf.

Kommentar

Das private Vermögen von Gesellschaftern ist theoretisch durch die Gesellschaftsform zum Beispiel einer GmbH vor Haftung geschützt. Es ist aber auch klar, dass das in der Praxis oftmals anders aussieht, da die Gesellschafter neben der Gesellschaft haften, zum Beispiel mit einer Bürgschaft oder mit Grundschulden auf einem privaten Grundstück etc. Im Gegensatz dazu besteht aber für den Geschäftsführer auf Grund seiner herausragenden Stellung grundsätzlich ein umfangreiches Haftungsrisiko. Dieses kann aber deutlich minimiert werden, wenn einige Grundprinzipien befolgt werden. So muss sich der Geschäftsführer auf jeden Fall laufend über die wirtschaftliche Lage und die Liquidität informieren. Hierbei schadet es nicht sich auch externen Rat einzuholen.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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