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Anzahl der Vorbesitzer: GW-Verkäufer haben Aufklärungspflicht

16.12.2009 17:39 Uhr
Anzahl der Vorbesitzer: GW-Verkäufer haben Aufklärungspflicht
Die vorvertragliche Aufklärungspflicht gestattet keine Schlamperei im Fahrzeugbrief.
© Foto: Volker Hartmann/ddp

Weil nicht alle Vorbesitzer im Fahrzeugbrief eingetragen waren, erhält ein GW-Käufer 6.700 Euro Schadenersatz. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt.

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Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss genau über die Anzahl der Vorbesitzer informiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (Az: VIII ZR 38/09). Einem Autokäufer aus Sachsen-Anhalt stehen damit mehr als 6.700 Euro Schadenersatz für einen 15 Jahre alten Audi A6 zu. Diesen hatte der Mann gekauft, allerdings ohne zu wissen, dass es einen "fliegenden Zwischenhändler" gab. Dieser war nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Weil er auch nicht erwähnt wurde, wurde laut Urteil die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Damit ist der Verkäufer zum Schadenersatz verpflichtet. Wird - wie im vorliegenden Fall - auch noch ein Vermittler hinzugezogen, gilt für diesen dasselbe. Ohne entsprechenden Hinweis gehe ein Käufer davon aus, dass er das Auto von dem letzten im Kfz-Brief aufgeführten Halter übernimmt, meinten die Karlsruher Richter. Habe der Verkäufer den Wagen dagegen selbst erst wenige Wochen vor dem Verkauf erworben, liege der Verdacht nahe, dass es zur Zeit des unbekannten Besitzers zu Manipulationen gekommen sei. Dies gelte insbesondere für den Kilometerstand. Im vorliegenden Fall lag der Verdacht, dass das Geschäft nicht ganz seriös sein könnte, besonders nah: Der "fliegende Zwischenhändler" war auch dem Verkäufer und seinem Vermittler nur unter den Namen "Ali" bekannt. Hätte er dies gewusst, hätte er den Wagen nicht gekauft, argumentierte der Kläger. Aus Sicht der Karlsruher Richter eine nachvollziehbare Haltung. Zumal der Käufer mit seinem Audi wenig Freude hatte und mehrere Reparaturen anfielen. Auch der Tachostand stellte sich als falsch heraus: Der Kläger war beim Kauf von 201.000 Kilometer ausgegangen, tatsächlich hatte das Auto bereits mehr als 340.000 Kilometer auf dem Buckel. (dpa)

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