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Keine Ankündigungsfrist: Unwirksame Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag

08.09.2011 16:17 Uhr
Urteil: Der Arbeitgeber darf nicht einfach einseitig die Arbeitszeit ohne Ankündigungsfrist und Begrenzung verringern.
© Foto: bilderbox - Fotolia.com

Auch bei schlechter Auftragslage darf der Arbeitgeber nicht einfach einseitig die Arbeitszeit ohne Ankündigungsfrist und Begrenzung verringern. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.

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Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die einseitige Einführung von Kurzarbeit verstößt gegen §307 BGB, und ist somit unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im vergangenen Januar entschieden (Az: 17 Sa 2153/10). Im Streitfall informierte die Beklagte die Belegschaft über die schlechte Auftragslage und die damit verbundene verminderte Auslastung der Mitarbeiter. Die Beklagte legte in diesem Zusammenhang eine schriftliche Vereinbarung vor, die auch von der Klägerin unterschrieben wurde. Nach dieser Vertragsvereinbarung war die Beklagte berechtigt, die Arbeitszeit der Klägerin ohne jede Ankündigungsfrist und ohne Begrenzung zu verringern. Die Beklagte ordnete sodann Kurzarbeit an und vergütete die Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit sei nicht wirksam angeordnet und worden und klagte auf Zahlung der vollen Vergütung. Das LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung, denn die Anordnung der Beklagten, Kurzarbeit zu leisten, änderte für sich genommen nichts an der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelung. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag zu ändern, sondern er benötigt für die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer. Zwar hat die Klägerin hier eine Vertragsvereinbarung unterschrieben, diese war jedoch unwirksam, da die Klägerin nach Ansicht des LAG unangemessen benachteiligt wurde. Unverzichtbar bei solchen Vereinbarung über die Anordnung von Kurzarbeit ist vor allem die Vereinbarung einer angemessenen Ankündigungsfrist, damit die Belegschaft Vorsorge für eine konkret abzusehende Herabsetzung der Vergütung treffen kann. Hieran fehlte es hier, sodass die Beklagte den vollen Lohn bezahlen muss. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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