Unter bestimmten Voraussetzung darf die fristlose Kündigung in der Probezeit auch gegen Auszubildende ausgesprochen werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende Mai 2010 die Klage einer Auszubildenden abgewiesen, die gegen eine Kündigung während der Probezeit gerichtet war (LAG Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2010, Az. 11 Sa 887/10). Damit hatte das LAG die erstinstanzliche Entscheidung revidiert. Der Sachverhalt: Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Auszubildende während der ersten zwei Wochen ihrer Probezeit vier Tage krankheitsbedingt gefehlt. Da sie ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei gereist und erst eine Woche später zurückgekehrt war, hatte sie ihre Meldepflichten verletzt. Das Bezirksamt zweifelte daraufhin ihre Ausbildungseignung an. Eine Einschätzung, die der Personalrat nicht teilte und der Kündigung in der Folge nicht zustimmte. Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Kündigung aufgrund der fehlenden Zustimmung nicht anerkannt. Diese Entscheidung wurde nun durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Das LAG hat die Zustimmungsverweigerung des Personalrats im Gegensatz zum AG für nicht hinreichend konkret begründet und daher für unwirksam erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte. (msh)
Kündigungsrecht: Nicht immer muss Personalrat zustimmen
Die Kündigung einer Auszubildenden kann während der Probezeit auch bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats erfolgen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg überstimmte in einem aktuellen Urteil das Arbeitsgericht Berlin.