Ein Fahrzeug, das so nicht mehr unverändert gebaut wird, darf nicht als Neuwagen verkauft werden. Nach einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz gilt dies auch für Fahrzeuge mit einer so genannten Tageszulassung. In diesem Fall dürfe der Käufer ebenfalls davon ausgehen, dass ein "fabrikneues Fahrzeug" nicht älter als zwölf Monate sei und weiterhin unverändert gebaut werde (Az.: 6 U 574/08). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage der Käuferin eines Pkw statt. Die Klägerin hatte im Februar 2006 einen Vertrag über den Kauf eines Neuwagens mit Tageszulassung abgeschlossen. Später erfuhr sie, dass das Auto schon im Februar 2004 hergestellt worden war und das Modell so gar nicht mehr gebaut wurde. Sie verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das OLG sah die Forderung als berechtigt an, da der angebliche Neuwagen an einem erheblichen Mangel leide. Denn rechtlich betrachtet sei er gar nicht mehr fabrikneu, da er – unabhängig vom Herstellungsdatum – so nicht mehr produziert werde. (dpa)
OLG-Urteil: Auslaufmodell mit Tageszulassung ist kein Neuwagen
Nach einem Urteil des OLG Koblenz dürfen Käufer auch bei einem Wagen mit Tageszulassung davon ausgehen, dass ein "fabrikneues Fahrzeug" nicht älter als zwölf Monate ist und weiterhin unverändert gebaut wird.