Der Verursacher eines Autounfalls muss neben den Reparaturkosten des Geschädigten in Pandemie-Zeiten auch die Desinfektion des Fahrzeugs zahlen. Wie das Landgericht Saarbrücken nun in zweiter Instanz entschieden hat, liegt das sogenannte Werkstattrisiko auch in diesem Fall beim Geschädigten.
In dem verhandelten Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug im Sommer 2020 von einer Werkstatt reparieren lassen. Die Kosten dafür übernahm die gegnerische Versicherung, die Bezahlung der Reinigung und Desinfektion in Höhe von 58 Euro verweigerte sie aber mit dem Hinweis, der Geschädigte hätte die eher unübliche Gebühr bei der Zahlung der Abholung des Fahrzeugs zurückweisen sollen.
Nachdem die erste Instanz im Sinne der Assekuranz geurteilt hatte, kassierte das Landgericht das Urteil. Es komme bei der Frage der Ersatzfähigkeit allein darauf an, ob die in Rechnung gestellten Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig beziehungsweise angemessen erscheinen, zitiert "RA Online" aus der Begründung. Das sei hier der Fall gewesen.